Ar­ti­kel 13

  1. Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
  2. Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
  • für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
  • den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Deine Meinung

  • Ist super
    376
  • Ist lustig
    330
  • Ist okay
    328
  • Lässt mich staunen
    403
  • Macht mich traurig
    369
  • Macht mich wütend
    358