Ausführliche Informationen Artikel 11 Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften. Ein Beitrag von kindersache 22. März 2010 2 Kommentare 1764 Links für das Blättern im Buch Artikel 11 ‹ Artikel 10 Artikel 12 › Deine Meinung Ist super 340 Ist lustig 312 Ist okay 339 Lässt mich staunen 386 Macht mich traurig 363 Macht mich wütend 337