Ausführliche Informationen Artikel 42 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen. Ein Beitrag von kindersache 22. März 2010 Keine Kommentare 2054 Links für das Blättern im Buch Artikel 42 ‹ Artikel 41 Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag Deine Meinung Ist super 404 Ist lustig 359 Ist okay 380 Lässt mich staunen 475 Macht mich traurig 403 Macht mich wütend 393