UN-Kinderrechtskonvention

Ar­ti­kel 20: Von der Fa­mi­lie ge­trennt le­ben

Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention

(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.

(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.

(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.

Umgeschrieben für Kinder

Kinder, die nicht bei ihrer Familie leben können, haben das Recht auf besonderen Schutz und Hilfe vom Land. Das Land muss dafür sorgen, dass diese Kinder von anderen Erwachsenen betreut werden und zum Beispiel bei Adoptiveltern, in Pflegefamilien oder Betreuungseinrichtungen aufwachsen können. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass sich das Kind wohl fühlt und seine Herkunft, Sprache und Religion geachtet werden.

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Eure Kommentare

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Macht mich wütend
Yep ist es 
Gott sei Dank lassen sich meine Eltern nicht scheiden 
Ich auch 
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ich muss weinen
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Voll blöd
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es ist bestimmt traurig wenn sich die Eltern trennen                 
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lol