UN-Kinderrechtskonvention

Ar­ti­kel 23: Kin­der mit Be­hin­de­rung

Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention

(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.

(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der ver­fügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.

(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.

(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

Umgeschrieben für Kinder

Alle Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung haben das Recht auf ein menschenwürdiges und erfülltes Leben. So wie alle anderen Kinder auch. Kinder mit Behinderung sollen dabei unterstützt werden, so selbstständig wie möglich leben zu können und Teil der Gemeinschaft zu sein. Kinder mit Behinderung haben das Recht auf Betreuung und Unterstützung, damit sie sich so gut wie möglich entwickeln und entfalten können. Die Länder arbeiten zusammen und tauschen Informationen und Wissen aus, damit Kinder mit Behinderung eine bessere Gesundheitsvorsorge und Betreuung bekommen. 

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Eure Kommentare

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Das ist so traurig wie die kinder leben

 

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mega 

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Es macht mich traurig das Kinder so leben müssen 

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Ich auch 

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Ich finde es sehr wichtig! ich helfe gerne Kindern mit Behinderung, In der Grundschule hatten wir mal zwei Mädchen mit Behinderung mit denen habe ich gerne gespielt 

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Sehr wichtig👍

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Es ist einfach toll👍✌️✌️✌️✌️✌️✌️✌️✌️✌️👍👍👍👍👍👍👍👍👍✌️✌️✌️✌️👍👍✌️✌️

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Hallo