UN-Kinderrechtskonvention

Ar­ti­kel 40: Rech­te von Kin­dern vor Ge­richt

Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention

1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern.

2. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher,

a) dass kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird;

b) dass jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:

I) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,

II) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten,

III) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands sowie - sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird - in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds,

IV) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken,

V) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen durch eine zuständige übergeordnete Behörde oder ein zuständiges höheres Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu lassen,

VI) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,

VII) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.

Umgeschrieben für Kinder

Wenn Kinder verdächtigt werden, gegen das Gesetz verstoßen zu haben, dann haben sie auch bestimmte Rechte. Die einzelnen Länder legen eine Altersgrenze fest, ab wann Kinder vor Gericht gestellt und verurteilt werden können. Es muss sichergestellt werden, dass Kinder in einem Strafverfahren fair und altersgerecht behandelt werden. Beschuldigte Kinder müssen wissen, warum sie bestraft werden sollen. Die Eltern sollen auch informiert werden. Kinder haben das Recht auf einen Anwalt oder eine Anwältin. Sie dürfen zu nichts gezwungen werden. Wenn Kinder als schuldig verurteilt werden, dann soll die Strafe angemessen und nicht zu hart sein. Kindern soll dabei geholfen werden, wieder auf den richtigen Weg zu kommen und sich in Zukunft an das Gesetz zu halten.

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Nicht jede Straftat ist automatisch eine Straftat die etwas mit Gewalt zu tun hat. Nicht alle Menschen die eine Straftat begehen werden gewalttätig. Es gibt auch Menschen die Straftaten begehen und trotzdem Gewalt hassen. Was keinesfalls heißen soll das es in Ordnung ist eine Straftat zu begehen. Aber trotzdem!



[Anmerkung der Redaktion: Hallo! Danke für den Hinweis! Diese Formulierung sollten wir noch mal überarbeiten, denn da hast du natürlich Recht! Viele Grüße, dein ks-Team]