UN-Kinderrechtskonvention

Ar­ti­kel 44: Be­richt über die Um­set­zung der Kin­der­rech­te

Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention

(1) Die Vertragsstaaten ver­pflichten sich, dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Ver­wirklichung der in diesem Über­einkommen anerkannten Rechte ge­troffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar:

a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Überein­kommens für den betreffenden Vertragsstaat,

b) danach alle fünf Jahre.

(2) In den nach diesem Arti­kel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem Überein­kommen vorgesehenen Verpflich­tungen voll zu erfüllen. Die Be­richte müssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Aus­schuss ein umfassendes Bild von der Durchführung des Übereinkom­mens in dem betreffenden Land vermitteln.

(3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten umfas­senden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteil­ten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.

(4) Der Ausschuss kann die Ver­tragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Über­einkommens ersuchen.

(5) Der Ausschuss legt der Ge­neralversammlung über den Wirt­schafts­ und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbe­richt vor.

(6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.

Umgeschrieben für Kinder

Die Länder müssen regelmäßig einen Bericht darüber schreiben, was sie alles gemacht haben, um die Kinderrechte in ihrem Land umzusetzen. In dem Bericht müssen sie erklären, was gut läuft, was besser geworden ist, aber auch, was in ihrem Land Probleme oder Schwierigkeiten macht. Die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen liest die Berichte und prüft so, ob sich die Länder an die gemeinsame Vereinbarung über die Kinderrechte gehalten haben. Außerdem müssen die Länder auch die eigene Bevölkerung über die Ergebnisse des Berichts informieren.

Was das für dich bedeutet

Als Deutschland die Kinderrechtskonvention unterschrieben hat, war damit auch ein Versprechen verbunden: Regelmäßig wird die Bundesregierung einen Bericht darüber schreiben, wie die Kinderrechte in Deutschland umgesetzt wurden, wel-che Fortschritte es gab, aber auch welche Schwierigkeiten. Das ist der sogenannte Staatenbericht – ein Bericht der Länder. Dies  müssen  auch  andere  Länder  tun,  die die Kinderrechtskonvention  unterschrieben haben. Dieser Staatenbericht wird bei den Vereinten Nationen im „Ausschuss  für  die  Rechte  des  Kindes“ von Fachleuten überprüft. Dabei  wird  auch berücksichtigt, was Organisationen berichten, die nicht zur Regierung gehören. Das sind sogenannte Nichtregierungsorganisationen  (abgekürzt:  NGO).  Außerdem werden Informationen der Medien und der Wissenschaft ausgewertet. Vertreterinnen  und  Vertreter  der  Regierung müssen den Bericht im „Ausschuss für  die  Rechte  des  Kindes“  erläutern und Fragen beantworten. Die Sitzung ist öffentlich. Alle, die mögen, dürfen zugucken. Danach gibt der  Ausschuss eine Stellungnahme ab. Diese nennt man Abschließende Bemerkungen. Darin ist zu lesen, wo bei den Kinderrechten Fortschritte erreicht wurden und wo noch Lücken sind. Außerdem stehen dort auch die Vorschläge des Ausschusses, wie Kinderrechte noch besser umgesetzt werden können. Diese Erklärung zum Staatenbericht stammt aus einem Heft: Es gibt für den Staatenbericht von Deutschland aus dem Jahr 2019 nämlich auch eine Version für Kinder. Dieses Heft kann man auch im Internet lesen: www.dkhw.de/staatenbericht

Deine Meinung

  • Ist super
    776
  • Ist lustig
    703
  • Ist okay
    709
  • Lässt mich staunen
    814
  • Macht mich traurig
    670
  • Macht mich wütend
    815