Ausführliche Informationen Artikel 41 Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind a) im Recht eines Vertragsstaats oder b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht. Ein Beitrag von kindersache 22. März 2010 Keine Kommentare 2676 Links für das Blättern im Buch Artikel 41 ‹ Artikel 40 Artikel 42 › Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag Deine Meinung Ist super 481 Ist lustig 451 Ist okay 531 Lässt mich staunen 600 Macht mich traurig 509 Macht mich wütend 522