Ausführliche Informationen Artikel 6 Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat. Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes. Ein Beitrag von kindersache 22. März 2010 2 Kommentare 2628 Links für das Blättern im Buch Artikel 6 ‹ Artikel 5 Artikel 7 › Deine Meinung Ist super 477 Ist lustig 480 Ist okay 478 Lässt mich staunen 617 Macht mich traurig 505 Macht mich wütend 506