Ar­ti­kel 5

Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Deine Meinung

  • Ist super
    348
  • Ist lustig
    322
  • Ist okay
    335
  • Lässt mich staunen
    394
  • Macht mich traurig
    340
  • Macht mich wütend
    328