Ausführliche Informationen Artikel 6 Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat. Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes. Ein Beitrag von kindersache 22. März 2010 2 Kommentare 1989 Links für das Blättern im Buch Artikel 6 ‹ Artikel 5 Artikel 7 › Deine Meinung Ist super 372 Ist lustig 367 Ist okay 363 Lässt mich staunen 459 Macht mich traurig 384 Macht mich wütend 381