Beteiligung im kinderrechtlichen Sinn meint die angemessene und altersgerechte Berücksichtigung der Meinung von Kindern bei sämtlichen ihre Angelegenheiten betreffenden Entscheidungen (Art. 12, UN-KRK).

Die Beteiligung von Kindern an alltäglichen, aber auch politischen oder gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen kann ihnen vielfältig Möglichkeiten des Engagements, des Einflusses und der Teilhabe eröffnen, sodass sie Gesellschaft aktiv mitgestalten können.

Beteiligung ist jedoch nicht gleich Beteiligung. Vielmehr ergeben sich verschiedene Beteiligungsgrade, die sich entlang unterschiedlicher Qualitätsstufen von Fremdbestimmung über Teilhabe, Mitwirkung und Mitbestimmung bis hin zur Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen erstrecken (vgl.Stange 2008; Schröder 1995).

Dabei ist echte Beteiligung in Abgrenzung zu Fremdbestimmung nicht vorgegeben oder aufgezwungen, sondern immer als freiwillig zu verstehen. Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung zielen außerdem darauf ab, dass Kinder mitentscheiden können. Entscheiden Kinder und Jugendliche allein, ist die Stufe der Selbstbestimmung erreicht (vgl. Stange 2008).

Die Grundlage für jegliche Form der Beteiligung bildet das Recht eines jeden Kindes darauf, sich frei zu informieren und auf dieser Grundlage eine Meinung zu bilden, die es ebenso frei äußern kann (Art. 13, UN-KRK). Diese Informations- und Meinungsfreiheit setzt zugleich den kind- bzw. altersgerechten Zugang zu Medien sowie medialen Quellen und Angeboten voraus (Art. 17, UN-KRK).

Quellen:

Stange, W. (2008): Was ist Partizipation? Veröffentlichung im Rahmen der Beteiligungsbausteine des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V.http://www.kinderpolitik.de/images/downloads/Beteiligungsbausteine/a/Baustein_A_1_1.pdf(Zugegriffen: 23. März 2021).