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Es liegen verschiedene Zettel auf einem Stapel, die mit verschiedenen Rechten beschriftet sind, z.B. Recht auf Spiel oder Recht auf Bildung. Eine Hand greift nach dem Zettel "Recht auf Beteiligung".
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Ausschnitt des Logos des Deutschen Kinderhilfswerks.
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Dieser Beitrag wurde von Maike Simla verfasst. Maike Simla leitet das Projekt "Kinderrechteschule" und ist in der Abteilung Kinderrechte und Bildung des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. tätig.

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Kinderrechte im Alltag von Grundschulen und Horten

Kinderrechte prägen das Leben aller Kinder jeden Tag, so auch in der Schule und im Ganztag. Auf den ersten Blick ist es gar nicht so leicht zu erkennen, welche Kinderrechte uns im Schul- und Hortalltag begegnen. Eine aktive Auseinandersetzung mit den Kinderrechten kann helfen, bereits im Alltag umgesetzte Kinderrechte zu erkennen sowie weitere Kinderrechte in den Alltag zu integrieren. Wir haben für diesen Beitrag 17 Rechte ausgewählt, die in verschiedenen Bereichen von Schule und Ganztag alltäglich eine Rolle spielen.

Schnellzugang zu den einzelnen Rechten

Das Recht auf Schutz vor Diskriminierung

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6 Hände zeigen auf ein Kind. Das Kind steht in der Mitte mit einem Stopschild und streckt schützend eine Hand aus.
Artikel 2: Schutz vor Diskriminierung © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Kinder haben ein Recht auf Gleichbehandlung in der Schule und im Ganztag und darauf vor Diskriminierung geschützt zu sein. Dennoch ist Diskriminierung in Schule und Hort für viele Kinder Realität und Alltag – sie werden zum Beispiel in Zusammenhang mit einer Behinderung oder ihrer Hautfarbe von anderen Schüler*innen gemobbt oder im Zusammenhang mit ihrer sozialen Herkunft von Lehrkräften unterschätzt.

Alle an Schule und Ganztag Beteiligten müssen sich daher immer wieder fragen: Haben wirklich alle Schüler*innen in unserer Schule / in unserem Hort die gleichen Rechte? Werden alle Schüler*innen gleichermaßen geschützt und gefördert? Und wenn es zu Diskriminierung kommt: An wen können sich die Betroffenen wenden?

Beispiele für die Umsetzung

1. Diskriminierung und Vielfalt wird im Kollegium und mit den Schüler*innen thematisiert, bei diskriminierenden Vorfällen intervenieren die Erwachsenen sofort.

2. Bei didaktischen Materialien, Büchern und Aushängen wird darauf geachtet, dass diese vielfaltsbewusst sind und sich alle Schüler*innen wiederfinden können.

3. Es gibt Beschwerdestrukturen bei Fällen von Diskriminierung, die für alle Kinder nutzbar sind.

Der Artikel 2 im Wortlaut

Artikel 2: Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot

1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse*, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

* Der Begriff Rasse zielt auf ein Menschenbild ab, das auf der Vorstellung unterschiedlicher menschlicher „Rassen“ basiert. Diese Annahmen basieren hauptsächlich auf rassistischen Theorien. Die Verwendung des Begriffs in der UN-Kinderrechtskonvention ist daher inakzeptabel und muss geändert werden. (vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte)

Kindeswohl

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Ein Kind liegt entspannt auf einer großen Hand, eine weitere Hand liegt schützend darüber.
Artikel 3: Kindeswohl © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Kinder haben das Recht, dass ihr Wohl und ihr bestes Interesse bei allen Entscheidungen, die sie betreffen, vorrangig berücksichtigt wird. In Schulen und Horten sind das, weil es Einrichtungen speziell für Kinder sind, somit alle Entscheidungen und Angelegenheiten. Das gilt im Schul- und Hortalltag zum Beispiel für Entscheidungen, die sich auf die Freizeitmöglichkeiten der Schüler*innen auswirken (z.B. Hausaufgaben) aber auch für Entscheidungen, die die Gesundheit (z.B. Sicherheit auf dem Schulweg) oder Informationsmöglichkeiten (z.B. Anschaffung neuer Info-Materialien/Technik) betreffen.

Einrichtungen für Kinder müssen laut der Kinderrechtskonvention außerdem den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, u.a. im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie in Bezug auf die Anzahl und Qualifikation der Fachkräfte.

Beispiele für die Umsetzung

1. Bei Entscheidungen, die anstehen, wird in allen Fällen zunächst erörtert, welche Lösung am geeignetsten und passendsten für die Kinder ist. Zum Beispiel bei baulichen Maßnahmen, der zeitlichen und räumlichen Organisation des Essens, Formen der Leistungsbewertung etc.

2. Das Verhalten von Lehr- und Fachkräften sowie von Kindern in entsprechenden Konfliktsituationen hat Raum in der teaminternen Fallberatung.

3. Die Schule praktiziert Rituale der Würdigung von Arbeitsergebnissen sowohl in den Lerngruppen wie in der Öffentlichkeit (Präsentationen, Feiern, Urkunden etc). Beschämende oder blamierende Belohnungs- und Bestrafungssysteme finden keine Anwendung im Schul- und Hortalltag.

Der Artikel 3 im Wortlaut

Artikel 3: Wohl des Kindes

(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.

Respektierung des Elternrechts / Verantwortung von Erwachsenen

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Zwei Lehrkräfte stehen angelehnt an einen großen Paragraphen. Ihre Schultaschen lehnen ebenfalls am Paragraphen.
Artikel 5: Respektierung des Elternrechts © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Erwachsene haben das Recht, die Verantwortung und die Pflicht, das Kind seiner Entwicklung entsprechend in angemessener Weise bei der Ausübung seiner Rechte zu führen und zu leiten. Dies gilt auch für Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte und muss sich daher auch im Schul- und Hortalltag widerspiegeln.

Beispiele für die Umsetzung

1. Die Kinderrechte werden immer wieder als Bezugsrahmen herangezogen, z.B. bei Konflikten zwischen Kindern untereinander oder zwischen Kindern und Lehrpersonen/Fachkräften. Es wird in solchen Situationen gezeigt und vorgelebt, dass die andere Person auch Gehör braucht, eine eigene Wahrnehmung hat und dass die Rechte Einzelner dort begrenzt werden müssen, wo es Andere verletzt.

2. Die Erwachsenen an der Schule/im Hort begreifen sich als Vorbilder und setzen die Verhaltensregeln zunächst bei sich an, die für die Kinder gelten sollten. Beispielsweise ist es selbstverständlich, dass sie Kinder ausreden lassen oder dass sie einen grundsätzlich freundlichen, wohlwollenden Blick auf die Kinder haben.

3. Die Vermittlung der Kinderrechte geschieht regelmäßig und auf eine Weise, die dem Entwicklungsstand der Kinder entspricht und wird für einzelne Kindern z.T. individuell angepasst. Hierzu werden geeigneten Methoden verwendet.

Der Artikel 5 im Wortlaut

Artikel 5: Respektierung des Elternrechts

(1) Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Recht auf Mitbestimmung

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Ein Kind steht vor einer Tafel mit Kreide in der Hand. Es notiert Striche auf der Tafel hinter den Worten: Ja und Nein.
Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillen © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Kinder haben ein Recht darauf, dass ihre Meinung angemessen berücksichtigt wird. Im Schul- und Hortalltag findet sich dieses Recht oftmals wieder, wenn interne Entscheidungen zu treffen sind. Kinder haben zum Beispiel ein Recht darauf, ihre Meinung zur Umgestaltung des Klassenzimmers oder zum Speiseplan einzubringen. Viele Schulen und Ganztagseinrichtungen haben Mitbestimmung und Beteiligung bereits in ihren Alltag verankert, indem sie festinstallierte Beteiligungsstrukturen wie den Klassen-, Hort- oder Schüler*innenrat geschaffen haben.

Beispiele für die Umsetzung

1. Die Schüler*innen werden regelmäßig in verschiedenen, festinstallierten Formaten (Klassenrat, Hortrat, SV, Umfragen, Aushandlungsrunden) und zu verschiedenen Themen ermutigt ihre Meinung auszudrücken, eigene Einschätzungen zu geben und selbstständig Entscheidungen zu treffen.

2. Alle Kinder werden gehört und nicht nur einzelne, engagierte Schüler*innengruppen. Auch nichtsprachliche Äußerungen werden einbezogen und Beteiligung und Inklusion werden zusammengedacht.

3. Es wurden gemeinschaftlich Vorgaben dazu entwickelt, was die Kinder selbst bestimmen können, wobei sie mitbestimmen können und wobei sie nicht mitbestimmen können. Diese Vorgaben sind immer neu auf den Prüfstand zu stellen und dementsprechend werden sie nach einer bestimmten Zeit unter Umständen verändert.

Der Artikel 12 im Wortlaut

Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillen

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. [...]

Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit

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Drei Kinder diskutieren, sie haben unterschiedliche Sprechblasen. Alle drei stehen bzw. sitzen vor einem Computer.
Artikel 13: Meinungs- und Informationsfreiheit © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Jedes Kind hat das Recht, sich eigenständig über Themen zu informieren, sich eine eigene Meinung dazu zu bilden und diese frei zu äußern. In der Schule und im Ganztag muss es Raum dafür geben, dass alle Kinder ihre Meinung sagen können ohne negative Konsequenzen (z.B. schlechtere Noten oder eine enttäuschte Lehrkraft/Fachkraft) fürchten zu müssen. Es muss außerdem Möglichkeiten geben, dass Kinder sich interessensgeleitet informieren können.

Beispiele für die Umsetzung 
  1. Die Kinder bekommen umfassende Informationen darüber, welche Rechte und folglich auch welche Gestaltungsmöglichkeiten sie in der Schule und im Hort haben. Sie werden z.B. darüber informiert, wie sie sich zusammenschließen können, um der Schul- oder Hortleitung ein Anliegen vorzutragen.
  2. Die Schule und der Hort bieten den Kindern vielfache Möglichkeiten, sich eine Meinung zu bilden, zum Beispiel durch Bücher, (kulturelle) Ausflüge, Zugang zu digitalen Medien, Gespräche untereinander, etc. 
  3. An der Schule und im Hort gibt es eine wertschätzende Diskussionskultur, in der alle Meinungen Platz haben, in der aber auch interveniert wird, wenn eine Meinung die Rechte von anderen verletzt.

Der Artikel 13 im Wortlaut

Artikel 13: Meinungs- und Informationsfreiheit

(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder

b) den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Recht auf Gedanken- Gewissens- und Religionsfreiheit

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Ein Kind überlegt. In der Gedankenblase sind die Symbole der verschiedenen Weltreligionen.
Artikel 14: Glaubens- und Gedankenfreiheit © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Kinder haben das Recht, ihre eigenen Gedanken frei zu äußern und auch ihren Glauben frei auszuleben, wenn dies nicht die Grundrechte anderer Menschen einschränkt. Für den Schul- und Hortalltag bedeutet das, dass allen Religionen und Weltanschauungen Wertschätzung entgegengebracht wird und keine Religion im Alltag oder im Unterricht (abgesehen von spezifischen Religionslehren) bevorzugt oder gar nicht behandelt wird, obwohl Schüler*innen diese praktizieren.

Beispiele für die Umsetzung

1. Alle religiösen Feste, die Kinder der Schule und des Ganztags feiern, finden im Alltag Erwähnung. Das Ausüben religiöser Praktiken (z.B. Besuch von besonderen religiösen Zeremonien, Einhalten von Speisevorschriften und Gebetszeiten, Tragen religiöser Symbole) wird ermöglicht.

2. Die Entscheidung eines Kindes, am Religionsunterricht teilnehmen zu wollen oder nicht, muss angemessen berücksichtigt werden.

3. Alle an Schule und Ganztag beteiligten Personen dürfen ihre Gedanken frei äußern. Wenn Gedankengut allerdings gegen die Grundrechte anderer gerichtet ist, intervenieren die Erwachsenen. 

Der Artikel 14 im Wortlaut

Artikel 14: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

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Drei Kinder halten Schulder hoch. Auf den Schildern steht: Besseres Mensa Essen! Veggi-Burger für alle! Weg mit der Ekelpampe!
Artikel 15: Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Kinder haben das Recht, sich mit anderen Kindern allein oder mit Erwachsenen zusammenzuschließen und sich als Gruppe friedlich zu versammeln und zu demonstrieren. Auch für den Schul- und Hortalltag bedeutet das, dass Kinder ein Recht darauf haben, sich an Streiks (z.B. globaler Klimastreik) zu beteiligen oder für ihr Anliegen eine Versammlung, zum Beispiel im Rahmen der SV oder des Hortrates, zu organisieren.

Beispiele für die Umsetzung

1. Kindern wird die Teilnahme an Demonstrationen und Streiks ermöglicht. 

2. Kinder werden ermutigt, sich für ihr Anliegen stark zu machen und Mitstreiter*innen zu suchen. Lehr- und Fachkräfte unterstützen sie dabei, Wege zu finden, auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen.

3. Kinder haben die Möglichkeit, sich regelmäßig im Rahmen der Schüler*innenvertretung zu versammeln. Auch Kindern, die nicht offiziell der SV angehören, wird es ermöglicht, eine Versammlung für ihr Anliegen einzuberufen.

Der Artikel 15 im Wortlaut

Artikel 15: Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.

(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Recht auf Privatsphäre und Ehre

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Ein Lehrer hält ein Briefchen mit einem Herz in den Händen und liest daraus vor. Rechts hinter ihm steht ein Kind, dass sich schämt. Links stehen zwei lachende Kinder.
Artikel 16: Privatsphäre und Ehre © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Kinder haben ein Recht auf Privatsphäre und Ehre. Persönliche Angelegenheiten der Kinder müssen vor willkürlichen Eingriffen geschützt werden und kein Kind darf beschämt oder beleidigt werden. Im Schul- und Hortalltag kommt es dennoch immer wieder zu Eingriffen in das Privatleben von Schüler*innen, z.B. wenn andere Kinder persönliche Geschichten weitererzählen, Lehrkräfte Noten laut vorlesen oder in der Klasse/in der Gruppe öffentlich über die Scheidung der Eltern eines Schülers sprechen, ohne vorher um Erlaubnis gebeten zu haben.

Beispiele für die Umsetzung

1. Die Lehr- und Fachkräfte thematisieren mit den Kindern das verantwortungsbewusste Umgehen mit persönlichen Dingen und persönlichen Geschichten/Geheimnissen. Dazu gehört z.B. nicht einfach an die Taschen von Anderen zu gehen oder private Geschichten/Geheimnisse ungefragt weiterzuerzählen.

2. Lehr- und Fachkräfte achten selbst die Privatsphäre der Kinder: Sie lesen Noten nicht laut vor. Sie kommen nicht ohne Klopfen in die Umkleide, sie lesen keine Briefe oder Zettelchen, sondern geben diese zurück und durchsuchen nicht unaufgefordert Taschen der Kinder - es sei denn, das Wohl des Kindes ist in Gefahr.

3. Lehr- und Fachkräfte gehen sensibel mit Informationen über Kinder (z.B. Diagnosen, Aufenthaltsstatus) und dem Privatleben der Familien um (auch im Lehrer*innenzimmer) und mischen sich nicht unaufgefordert ein – es sei denn das Wohl des Kindes ist in Gefahr.

Der Artikel 16 im Wortlaut

Artikel 16: Privatsphäre und Ehre

(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Recht auf Zugang zu Medien

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Drei Kinder sitzen zusammen und recherchieren. Das Kind in der Mitte hält ein Smartphone, das Kind links zeigt darauf und das Kind rechts macht sich auf einem Block Notizen.
Artikel 17: Zugang zu Medien © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Kinder haben ein Recht darauf, verschiedene Medien zu nutzen. Digitale Medien spielen eine immer größere Rolle für Kinder und bieten auch im Schul- und Hortalltag die Möglichkeit, kreativ zu werden, sich mit anderen Kindern auf der ganzen Welt auszutauschen, für eine Schulaufgabe zu recherchieren oder anhand von (Lern-)Spielen Kompetenzen aufzubauen.

Beispiele für die Umsetzung

1. Kinder haben in der Schule und im Hort Zugang zu unterschiedlichen Medien in Form von Büchern, Zeitschriften, Radio/Podcast, Internet, Computer oder Tablets.

2. Es liegt ein medienpädagogisches Konzept vor, um Kindern einen verantwortungsvollen und kompetenten Umgang mit den unterschiedlichen Medien zu ermöglichen. Im Konzept wird sowohl auf Förderung, Beteiligung und Schutz beim Zugang zu Medien geachtet.

3. Lehr- und Fachkräfte stellen ihren Schüler*innen regelmäßig kindgerechte Medienangebote vor, die ihrem aktuellen Entwicklungsstand entsprechen.

Der Artikel 17 im Wortlaut

Artikel 17: Zugang zu Medien

Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. [...]

Recht auf Schutz vor (sexueller) Gewalt

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Eine Lehrerin und ein Kind stehen vor einer Tafel. Das Kind hat eine Rechenaufgabe an der Tafel falsch gelöst. Die Lehrerin schreit das Kind an. Das Kind guckt ängstlich.
Artikel 19: Schutz vor Gewalt © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Kinder haben ein Recht darauf, vor jeglicher Form von Gewalt geschützt zu sein. Die Bedeutung dieses Rechts wird im Schul- und Hortalltag besonders deutlich, wenn Kinder dennoch Erfahrungen mit psychischer, physischer oder sexueller Gewalt machen. Hier braucht es in Schule und Hort daher sowohl Präventions- als auch Interventionsstrukturen, die allen Erwachsenen und Schüler*innen bekannt sind und ein gemeinsames Verständnis aller Beteiligten, wo Gewalt beginnt.

Beispiele für die Umsetzung 

1. Im Leitbild der Schule und in allen Regelwerken wird festgehalten, dass die Schule ein Ort ohne physische und psychische Gewalt, ohne Diskriminierung, Mobbing und Herabsetzung sein soll.

2. Mit den Schüler*innen wird thematisiert, was Gewalt ist und wie sie erkannt werden kann. Kinder lernen, Rechtsverletzungen zu benennen. Sie werden ermutigt und dazu angeleitet, Hilfe zu holen, wenn sie selbst oder jemand anderes Gewalt erfährt. Es gibt partizipative Konfliktlösestrukturen (z.B. Programme zur Streitschlichtung) und feste erwachsene Ansprechpersonen.

3. Die pädagogischen Beziehungen basieren auf Würde, Inklusion, Wertschätzung, Respekt und Gewaltfreiheit. 

4. Die Lehrpersonen hospitieren beieinander und reflektieren sich gegenseitig in ihrem pädagogischen Handeln und ihrem persönlichen Umgang mit den Kindern.

5. Es gibt fest verankerte Präventions- und Interventionsstrukturen. Dazu zählen z.B. Beschwerdemöglichkeiten, regelmäßige Präventionsprogramme zu den spezifischen Formen von Gewalt, Schulungen der Fachkräfte zur Intervention und feste (interne und externe) Ansprechpersonen bei Gefährdung des Kindeswohls sowie ein Kinderschutzkonzept für die Einrichtung.

Der Artikel 19 im Wortlaut

Artikel 19: Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

(2) Diverse Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahme zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.

Der Artikel 34 im Wortlaut

Artikel 34: Schutz vor sexuellem Missbrauch

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder

a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;

b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;

c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.

Recht auf Schutz von geflüchteten Kindern

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Eine Lehrerin und eine Schülerin sitzen an einem Tisch. Auf dem Tisch liegen Lernmaterialien. Im Hintergrund hängt das Symbol: "Refugees welcome"
Artikel 22: Schutz geflüchteter Kinder © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Geflüchtete Kinder haben das Recht auf besonderen Schutz und Hilfe sowie auf eine Umsetzung aller weiteren Rechte der UN-Kinderrechtskonvention. Hier greift besonders auch Artikel 2, das Recht auf Diskriminierungsschutz. Schulen und Ganztagseinrichtungen müssen (in ihrem Möglichkeitsrahmen) daher sicherstellen, dass geflüchtete Kinder die gleichen Rechte und Zugänge zu Bildung und Teilhabe an ihrer Einrichtung haben und gezielte Unterstützung bereitstellen.

Beispiele für die Umsetzung

1. Allen Kindern wird vermittelt, dass geflüchtete Kinder ein Recht darauf haben, in Deutschland zu sein und das die Kinderrechte in Deutschland für alle Kinder gleichermaßen gelten, unabhängig vom Aufenthaltsstatus.

2. Wenn geflüchtete Kinder in bestehenden Regelklassen aufgenommen werden, erhalten sie zusätzliche, gut auf sie angepasste Förderung. Wenn es Willkommensklassen an der Schule gibt, werden regelmäßig gemeinsame Aktivitäten mit Regelklassen geplant, um Kontakte und gegenseitiges, informelles Lernen unter den Schüler*innen zu gewährleisten.

3. Geflüchtete Kinder und deren Familien werden von allen an Schule und Hort Beteiligten als Teil der Gemeinschaft gesehen. Wenn nötig werden Sprachmittler*innen oder mehrsprachigen Elternbriefe/Aushänge/Informationen organisiert.

Der Artikel 22 im Wortlaut

Artikel 22: Flüchtlingskinder

(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird; angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.

(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. [...]

Recht auf Förderung von Kindern mit Behinderung

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Eine Lehrkraft und ein Kind sitzen am Tisch und lesen jeweils einen Stapel von Papieren in Braille-Schrift. Auf dem Blatt des Kindes steht in Braille-Schrift: Kinderrechte. Auf dem Blatt des Lehrers ist das ABC in Braille geschrieben.
Artikel 23: Förderung von Kindern mit Behinderung © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Kinder mit Behinderung haben das Rechte auf besondere Förderung und Unterstützung. Auch hier greift zusätzlich Artikel 2, das Recht auf Diskriminierungsschutz. Im Schul- und Hortalltag muss daher sichergestellt werden, dass die Rechte von Kindern mit Behinderung eingehalten werden, dass sie einen gleichwertigen Zugang zu Bildung und Teilhabe haben und sie gezielte Unterstützung erhalten.

Beispiele für die Umsetzung

1. Die Schule und der Hort verfügt über ein Konzept zur Inklusion, das lokale Bildungs- und Unterstützungsangebote einbezieht.

2. Kinder mit Behinderung und Kinder ohne Behinderung sowie lernstarke und lernschwache Kinder lernen gemeinsam. Jedes Kind kann seine individuelle Stärke einbringen, sodass sie sich ergänzen und voneinander lernen können. Auch die räumlichen Bedingungen sind so gestaltet, dass alle Kinder gemeinsam lernen können.

3. Die Lehr- und Fachkräfte achten auf die Talente und Neigungen aller Kinder und beziehen diese dementsprechend in den Unterricht, in Projekte und in den Hortalltag ein.

Der Artikel 23 im Wortlaut

Artikel 23: Förderung behinderter Kinder

(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.

(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.

(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist. [...]

Recht auf Gesundheit

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Eine Lehrkraft und zwei Kinder stehen an einem Tisch. Auf dem Tisch stehen verschiedene Lebensmittel und Getränke. Der Lehrer hält ein Plakat mit dem Nutriscore und erklärt den Kindern etwas dazu. Die Kinder essen währenddessen einen Apfel.
Artikel 24: Gesundheitsvorsorge © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Jedes Kind hat das Recht darauf, so gesund wie möglich aufzuwachsen. Die Staaten sind außerdem verpflichtet, insbesondere Eltern und Kindern Grundkenntnisse u.a. über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung zu vermitteln.

Im Schul- und Hortalltag findet sich dieses Recht zum Beispiel wieder, wenn es darum geht, wie viele Bewegungsmöglichkeiten die Kinder täglich haben oder wie der Speiseplan aussieht. Ein anderes Beispiel ist die Entscheidung, welche Programme und Inhalte zur Gesundheitsförderung und -prävention Bestandteil des Curriculums sind. Auch das Thema Stress und mentale Gesundheit spielt in der Schule und Hort eine Rolle und sollte ganzheitlich im Unterricht, in der Schulsozialarbeit und im Hort aufgegriffen werden.

Beispiele für die Umsetzung

1. Im Schul- und Hortalltag gibt es genügend Pausen und Zeiten zum freien Spiel und zur Erholung. Stress und Leistungsdruck werden so gut es geht vermieden. Für Sorgen und mentale Probleme gibt es eine Ansprechperson an der Schule und im Hort.

2. Gesunde Ernährung ist sowohl ein Thema im Unterricht als auch im Schul- und Hortalltag generell möglich. Die Schule/der Hort bietet kostenloses /kostengünstiges vollwertiges Essen an. Es gibt eine Schul-/Hortküche und/oder einen Schul-/Hortgarten, in dem die Kinder die Zubereitung oder den Anbau gesunder Lebensmittel erproben können.

3. Die Kinder können sich jeden Tag ausreichend bewegen (laut WHO Empfehlung mind. 1h am Tag). Zu lange Sitzphasen werden vermieden.

Der Artikel 24 im Wortlaut

Artikel 24: Gesundheitsvorsorge

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.

(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um [...]

b) sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;

c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind; [...]

e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, dass sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten; [...]

(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen. [...]

Recht auf Bildung

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Eine Lehrkraft steht neben verschiedenen großen Buchstaben. Sie hat ein A in der Hand. Zwei Kinder rennen auf den Buchstaben in ihrer Hand zu.
Artikel 28: Bildung © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Alle Kinder haben ein Recht auf Bildung. Dieses Recht beinhaltet, dass die Staaten Maßnahmen treffen müssen, damit Bildung auf der Grundlage von Chancengleichheit verwirklicht wird. Außerdem beinhaltet das Recht den Grundsatz, dass die Disziplin in der Schule und im Hort in einer Weise gewahrt werden muss, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit den Kinderrechten steht.

Beispiele für die Umsetzung

1. Die Schüler*innen werden dazu ermutigt, sich auszuprobieren und altersgerecht an die Inhalte des Unterrichts herangeführt. Sie können innerhalb des fachlichen Rahmens ihren eigenen Bedürfnissen und Interessen nachgehen. Im Hort gibt es an den Interessen der Kinder orientierte Bildungsangebote. 

2. Die Lehr- und Fachkräfte werden durch entsprechende Rahmenbedingungen der Schule darin unterstützt, ungleiche Startbedingungen im Verlauf der Grundschulzeit auszugleichen, damit alle Kinder die gleichen Bildungschancen haben.

3. Regeln sind weniger als Verbote, sondern als (positiv formulierte) Gebote formuliert und es gibt keine Bestrafungsmaßnahmen oder andere entwürdigende Maßnahmen an der Schule und im Hort. Stattdessen gilt das Prinzip der Wiedergutmachung, bei der die Würde des Kindes gewahrt wird.

Der Artikel 28 im Wortlaut

Artikel 28: Recht auf Bildung, Schule, Berufsausbildung

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen; b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemein bildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen; c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen; d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen; e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.

(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

Bildungsziele

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In der Mitte des Bildes ist ein offener Schulranzen. Neben dem Ranzen sind Symbole in der Luft, die mit Pfeilen in den Ranzen zeigen. Es ist eine Friedenstaube, eine Herz mit Regenbogenfarben, ein Buch, eine Hand mit einer kleinen Pflanze in der Handfläche und das Symbol der UN-Kinderrechtskonvention.
Artikel 29: Ziele von Bildung © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

In der UN-Kinderrechtskonvention sind auch die Ziele von Bildung genauer definiert. Diese Ziele sind für Schulen und Horte und deren Alltag von großer Bedeutung. In der Konvention wurde festgelegt, dass Bildung von Kindern darauf ausgerichtet sein muss, u.a. die individuelle Persönlichkeit, Begabung und Fähigkeiten von Kindern voll zur Entfaltung zu bringen, Kindern Achtung vor den Menschenrechten und der natürlichen Umwelt zu vermitteln und auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft vorzubereiten.

Beispiele für die Umsetzung

1. Das individuellen Verhalten, Bedürfnisse und Interessen der Schüler*innen werden reflektiert und strukturell und thematisch berücksichtigt. Die Persönlichkeiten und Begabungen werden gewürdigt und dementsprechend individuell gefördert.

2. Menschenrechtsbildung findet nicht nur im Unterricht, sondern auch im Alltag statt. Sie findet sich in allen Fächern wieder und bildet die Grundlage des Miteinanders. Sie ist zu finden in den Beteiligungsinstrumenten (wie Klassenrat, Kinderrat, Feedback-Kultur etc.,) und in der pädagogischen Haltung, die auf Achtung und Anerkennung der Kinderrechte beruht.

3. Die Lernangebote ermöglichen die Auseinandersetzung mit der eigenen Identität, die Bildung eigener Wertvorstellungen, die Wahrnehmung von Vielfalt sowie die kritische Auseinandersetzung mit Vorurteilen und Ideologien der Ungleichheit. Die Lernangebote erstrecken sich außerdem auch auf das Thema Klima und Umweltschutz sowie Frieden.

Der Artikel 29 im Wortlaut

Artikel 29: Bildungsziele, Bildungseinrichtungen

(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss,

a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;

b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;

c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;

d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz; der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;

e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.

(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.

Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung

Bild
Im Vordergrund sitzen zwei Jungs auf einer Bank entspannt aneinandergelehnt. Ein Junge isst ein Brot, der andere liest etwas. Im Hintergrund spielen zwei Mädchen Fußball.
Artikel 31: Spiel, Freizeit und Erholung © Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Jedes Kind hat das Recht, sich auszuruhen, zu spielen und freie Zeit zu haben. Außerdem haben Kinder das Recht, am kulturellen Leben teilzunehmen oder selbst künstlerisch aktiv zu sein. Dieses Recht wird im Schul- und Hortalltag unter anderem dann besonders relevant, wenn es um die Schulhofgestaltung geht, um die Angebote im Hort oder darum, wie viele Hausaufgaben die Schüler*innen aufbekommen und ob sie dadurch noch genug Zeit für freies Spiel und Hobbies haben. Schule und Hort ermöglichen außerdem im besten Fall allen Kindern eine Teilhabe am kulturellen Leben, zum Beispiel über Ausflüge ins Museum oder Kino, den Kunst- und Musikunterricht oder Kultur- und Medienprojekte.

Beispiele für die Umsetzung

1. Es gibt genügend Pausen in der Schule und Orte, in denen Kinder wirklich zur Ruhe kommen können. Auch im Hort stehen Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung.

2. Die Kinder haben über den Tag verteilt viele Möglichkeiten zu spielen und naturnahe Spielräume.

3. Die Schüler*innen haben die Möglichkeit sich kreativ und künstlerisch zu betätigen, z.B. in einer Video- oder Kunst-AG.

4. Die Schule übernimmt bei Bedarf die Kosten für Ausflüge ins Museum, Kino, Theater, etc. Die Schule und der Hort kooperieren außerdem mit außerschulischen Partner*innen aus dem Kunst- und Kulturbereich, um möglichst kostenlose oder kostengünstige Angebote für Schüler*innen zur Verfügung zu stellen.

Der Artikel 31 im Wortlaut

Artikel 31: Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben; staatliche Förderung

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.

(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

Alle Artikel der UN-Kinderrechtskonvention finden Sie auch in unserem Kinderrechtebuch zum Nachlesen. In diesem Buch sind die Kinderrechte sowohl im Wortlaut als auch in kindgerechter Erklärung festgehalten. Es eignet sich also gut für den Einsatz mit Schüler*innen. 

Einblick in die Praxis: Welche Kinderrechte liegen Kinderrechteschulen besonders am Herzen?

Wir haben die Kinderrechteschulen des Deutschen Kinderhilfswerk e.V. gefragt, welche Kinderrechte in ihrem Schulalltag eine größere Rolle spielen und welche ihnen besonders wichtig sind:

Laagbergschule, Wolfsburg

„Sowohl das Recht auf Bildung als auch das Recht auf Mitbestimmung bestimmen das Schulleben. Beide Rechte leben wir in besonderem Maße. Alle lernen entsprechend ihrer Möglichkeiten unabhängig von Herkunft, Geschlecht und Alter. Schüler*innen werden aufgefordert mitzudenken und mitzugestalten, sie werden nach ihrer Meinung gefragt und gestalten somit den Schulalltag als Heranwachsende mit."

Lieberfeld-Grundschule, Dortmund

„Zu der Frage, welches Kinderrecht unserer Schule besonders am Herzen liegt, hat das Schüler*innenparlament im September 2021 folgendes beschlossen: Das Recht auf Schutz vor Gewalt, das Recht auf Schutz meiner Intim- und Privatsphäre (besonders auf der Kindertoilette) und das Recht auf Mitbestimmung."

Grundschule am Humboldtring, Potsdam

„Wir, die Grundschule am Humboldtring, sind eine kunterbunte Schule. Tag für Tag treffen verschiedene Kulturen, Sprachen, Meinungen und Gewohnheiten aufeinander. Dieser Aspekt bereichert unser Schulleben sehr, aber es können auch Konflikte entstehen. Das Kinderrecht auf Gleichheit ist daher für unsere Schule von ganz besonderer Bedeutung. Egal wie verschieden alle Kinder sind, alle haben die gleichen Rechte."

Freie Grundschule des Erste Kreativitätsschule Sachsen-Anhalt e.V., Halle

„Alle Kinderrechte nehmen in unserer Schule einen wichtigen Part ein. Sicher gibt es Kinderrechte die im Schulbetrieb z. B. anlassbedingt eine temporär höhere Relevanz einnehmen, wie das Recht auf Gleichbehandlung, das Recht auf Bildung, oder das Recht auf Freizeit, Spiel und Ruhe. Allerdings versuchen wir, allen Schülerinnen und Schülern ihre Rechte [...] darzulegen und sie gegenseitig zu praktizieren."

Die einzelnen Kinderrechte begegnen uns im Schulalltag immer wieder. Eine genauere Betrachtung und eine gemeinsame Reflexion (im Team und mit den Schüler*innen) lohnt sich, um zu erkennen, welche Kinderrechte bereits umgesetzt werden und bei welchen es noch Nachbesserung und mehr Beachtung bedarf. Und eine ganzheitliche Auseinandersetzung mit den Kinderrechten zahlt sich aus: In Schulen, in denen nicht nur das bloße Wissen über Kinderrechte vermittelt wird, sondern in denen sie auch gemeinsam gelebt werden, fühlen sich Kinder eher wohl, ernst genommen und wertgeschätzt.

Vorgeschlagene Zitierweise

Simla, Maike (2023): Bedeutsame Kinderrechte in Schulen. In: Deutsches Kinderhilfswerk (Hrsg): Kinderrechte leben - in Schule und Hort! Online-Dossier. Unter: LINK (Zugriff am: TT.MM.JJJJ).

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