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Dieser Beitrag wurde von Maike Simla und Mariama Jaiteh verfasst. Maike Simla leitet das Projekt Kinderrechteschulen, Mariama Jaiteh ist als studentische Mitarbeiterin Teil des Projekts. Beide sind in der Abteilung Kinderrechte und Bildung des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. tätig.

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Rechtliche und Programmatische Vorgaben zur Umsetzung von Kinderrechten

Auf dieser Seite finden Sie die Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten in Schule und Hort für das Bundesland Berlin.

Kinderrechte im Landesgesetz

In der Landesverfassung von Berlin wird die UN-Kinderrechtskonvention zwar nicht explizit erwähnt, allerdings sind in Artikel 13 der Verfassung sinngemäß Rechte für Kinder formuliert. (Stand Ende 2021)

Artikel 13 Landesverfassung Berlin

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes als eigenständige Persönlichkeit und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.

Eine genaue Analyse finden Sie auf der Landkarte Kinderrechte des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Kinderrechte im Schulgesetz

Im Schulgesetz des Landes Berlin wird die UN-Kinderrechtskonvention nicht explizit erwähnt. Dennoch sind verschiedene Aspekte der Kinderrechte ausdrücklich und ausführlich enthalten, u.a. zwei der Leitprinzipien der UN-KRK, Gleichheit und Beteiligung. (Stand Mai 2023)

Hinweis: Die nachfolgende Beschreibung des gesetzlichen Rahmens erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern fokussiert sich auf ausgewählte Aspekte der Kinderrechte (Diskriminierungsschutz, Beteiligung, Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben, Entfaltung der Persönlichkeit) im Schulgesetz. Sie beruht hauptsächlich auf einer Studie von InterVall aus dem Jahr 2021 (vgl. InterVall 2022). Die nachfolgende Beschreibung wird ggf. noch erweitert oder im Laufe der Zeit aktualisiert.

Recht auf Schutz vor Diskriminierung

Laut UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder ein Recht darauf, gleichbehandelt zu werden und vor Diskriminierung geschützt zu sein (Artikel 2 UN-KRK).

Das Schulgesetz des Landes Berlin sichert in §2 allen Schüler*innen das Recht auf eine zukunftsfähige, diskriminierungsfreie schulische Bildung und Erziehung sowie das Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen zu. In §4(2) wird u.a. die Verpflichtung der Schule aufgezeigt, inklusiv gestaltet zu sein, Chancengleichheit herzustellen und Benachteiligungen auszugleichen sowie so zu differenzieren, dass alle Schüler*innen Fortschritte machen können. Gleichzeitig sind Schulen laut §4(2) dazu verpflichtet, Schüler*innen vor Diskriminierung zu schützen.

§4 enthält neben der expliziten Verpflichtung zum Schutz von Schüler*innen vor Diskriminierung außerdem die Verpflichtung für die Förderung von Kindern mit Behinderung (Artikel 23 der UN-KRK) sowie die Verpflichtung zu individueller Förderung insgesamt (Recht auf Bildung und Bildungsziele der UN-KRK, Artikel 28+29).

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 2 Recht auf Bildung und Erziehung

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige, diskriminierungsfreie schulische Bildung und Erziehung ungeachtet insbesondere einer möglichen Behinderung, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung, des Glauben, der religiösen oder politischen Anschauungen, der Sprache, der Nationalität, der sozialen und familiären Herkunft seiner selbst und seiner Erziehungsberechtigten oder aus vergleichbaren Gründen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Jeder junge Mensch hat entsprechend seinen Fähigkeiten und Begabungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen. Aus dem Recht auf schulische Bildung und Erziehung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.

§ 4 Grundsätze für die Verwirklichung

(2) Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule zu ihrem bestmöglichen Schulabschluss geführt werden. Die Schule ist inklusiv zu gestalten, so dass die gemeinsame Unterrichtung und Erziehung sowie das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler verwirklicht, Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden. Dabei ist das Prinzip des Gender Mainstreaming und die interkulturelle Ausrichtung der Schulgestaltung zu berücksichtigen, wonach alle erziehungs- und bildungsrelevanten Maßnahmen und Strukturen unter Einbeziehung der Geschlechterperspektive und der interkulturellen Perspektive zu entwickeln sind. Schulen sind verpflichtet, Schülerinnen und Schüler vor Diskriminierungen wegen der in § 2 Absatz 1 genannten Gründe zu schützen. Der Unterricht ist nach Inhalt und Organisation so zu differenzieren, dass alle Schülerinnen und Schüler Lern- und Leistungsfortschritte machen können.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Schutz vor Diskriminierung in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern gelten diese tatsächlich für alle Schüler*innen?

Recht auf Beteiligung

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 12) das Recht, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.  

Das Schulgesetz des Landes Berlin garantiert Schüler*innen ihr Recht auf Beteiligung. Zum einen in der Form von Schüler*innenvertretungen (§84 Abs. 1 SchulG), zum anderen aber auch in der inhaltlichen Gestaltung von Schule, indem Schüler*innen bei der Erstellung des pädagogischen Konzepts mitwirken sollen (§4 Abs. 6). Außerdem soll die Schule Schüler*innen ein Höchstmaß an Mitwirkung in Unterricht und Erziehung ermöglichen (§4 Abs.1). Die Einrichtung eines Klassenrats ist seit dem Schuljahr 2022/23 für alle Schulformen verpflichtend (§84a).

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 84 Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen unter Beachtung des § 117 Absatz 3 spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher […].

(3) An Grundschulen sollen sich die Sprecherinnen und Sprecher mindestens zweimal im Schuljahr treffen. Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz.

§ 84a Klassenrat

Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts mindestens eine Stunde je Schulmonat für die Beratung eigener Angelegenheiten (Klassenrat) zu gewähren. Darüber hinaus kann die Schulkonferenz festlegen, dass die Klassenräte bis zu einmal pro Schulwoche stattfinden. Die Schulleitung oder in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer sollen auf Wunsch des Klassenrates an seiner Sitzung teilnehmen.

§ 4 Grundsätze für die Verwirklichung

(1) […] [Die Schule] ermöglicht den Schülerinnen und Schülern gemäß ihrem Alter und ihrer Entwicklung ein Höchstmaß an Mitwirkung in Unterricht und Erziehung, damit sie ihren Bildungsweg individuell und eigenverantwortlich gestalten und zur Selbständigkeit gelangen können. […]

(6) Jede Schule ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich und gestaltet den Unterricht und seine zweckmäßige Organisation selbständig und eigenverantwortlich. Dazu entwickelt sie ihr pädagogisches Konzept in einem Schulprogramm. Das Schulpersonal, Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler wirken dabei zusammen.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Beteiligung in Ihrer Schule umgesetzt? Gibt es verbindliche Beteiligungsstrukturen, die Mitwirkung auch außerhalb der klassischen Gremien ermöglichen? Sind diese so ausgestaltet, dass sie für alle Schüler*innen zugänglich sind?

Recht auf die Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 29) das Recht, auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft vorbereitet zu werden.

Das Schulgesetz des Landes Berlin sichert Schüler*innen dieses Recht zu: Ein zentraler Auftrag der Schule ist es, Schüler*innen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung die Grundlagen der Demokratie zu vermitteln (§1 SchulG). Dieser Aspekt wird mehrfach in §3 aufgegriffen: das Erlernen eigenständig am sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilzunehmen, die Vermittlung demokratischer Werte wie Respekt, Gleichberechtigung und Toleranz sowie die Entwicklung von interkulturellen Kompetenzen für ein friedliches Zusammenleben.

Im Grundschulabschnitt §20 Abs. 1 SchulG wird nur knapp auf die Entwicklung der sozialen Kompetenzen eingegangen. Dennoch sollen auch in Grundschulen die Grundlagen für selbständiges Denken, Lernen und Handeln vermittelt werden.

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§1 Auftrag der Schule

Auftrag der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln. Ziel muss die Heranbildung von Persönlichkeiten sein, welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit, der Menschenwürde, der Gleichstellung der Geschlechter und im Einklang mit Natur und Umwelt zu gestalten. […]

§3 Bildungs- und Erziehungsziele

(1) Die Schule soll Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen vermitteln, die die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzen, ihre Entscheidungen selbständig zu treffen und selbständig weiterzulernen, um berufliche und persönliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen, das eigene Leben aktiv zu gestalten, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen und die Zukunft der Gesellschaft mitzuformen.

(3) Schulische Bildung und Erziehung sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere befähigen,

1. die Beziehungen zu anderen Menschen in Respekt, Gleichberechtigung und gewaltfreier Verständigung zu gestalten sowie allen Menschen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, [...]

3. die eigene Kultur sowie andere Kulturen kennen zu lernen und zu verstehen, Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen, zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen durch die Entwicklung von interkultureller Kompetenz beizutragen und für das Lebensrecht und die Würde aller Menschen einzutreten, [...]

8. ihre körperliche, soziale und geistige Entwicklung durch kontinuierliches Sporttreiben und eine gesunde Lebensführung positiv zu gestalten sowie Fairness, Toleranz, Teamgeist und Leistungsbereitschaft zu entwickeln.

§ 20 Grundschule

(1) Die Grundschule vermittelt die allgemeinen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten gemeinsam für alle Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernausgangslagen und Lernfähigkeiten. Sie entwickelt die Grundlagen für das selbständige Denken, Lernen, Handeln und Arbeiten sowie die für das menschliche Miteinander notwendige soziale Kompetenz.[…]

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte zur Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern gelten diese tatsächlich für alle Schüler*innen?

Das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit

Das Schulgesetz des Landes Berlin enthält das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit. So ist laut Schulgesetz ein zentraler Auftrag der Schule (§1 SchulG), dass allen Schüler*innen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Fähigkeiten, Talente und ihre Interessen im vollen Umfang entfalten zu können. In §4 SchulG wird außerdem darauf Bezug genommen, dass Schüler*innen ein hohes Maß an Mitwirkung am Unterricht und ihrer Erziehung zugesprochen werden soll. Die Schule müsse einen Schutzort darstellen, der u.a. die Entfaltung der Kinder sichern soll.

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§1 Auftrag der Schule

Auftrag der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln […]

§4 Grundsätze für die Verwirklichung

(1) Nennung Persönlichkeit und Fähigkeiten
Die Schule, die Erziehungsberechtigten und die Jugendhilfe wirken bei der Erfüllung des Rechts der Schülerinnen und Schüler auf größtmögliche Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Fähigkeiten zusammen. […] Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern gemäß ihrem Alter und ihrer Entwicklung ein Höchstmaß an Mitwirkung in Unterricht und Erziehung, damit sie ihren Bildungsweg individuell und eigenverantwortlich gestalten und zur Selbständigkeit gelangen können. [...]

(4) Unterricht und Erziehung sind als langfristige, systematisch geplante und kumulativ angelegte Lernprozesse in der Vielfalt von Lernformen, Lernmethoden und Lernorten zu gestalten. Die intellektuellen, körperlichen, emotionalen, kulturellen und sozialen Fähigkeiten, Begabungen, Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie die Bereitschaft zur Anstrengung, zur Leistung und zum Weiterlernen sollen bis zu ihrer vollen Entfaltung gefördert und gefordert werden.

(5) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler so zu gestalten, dass die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Leistungsnachweise, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen altersgemäß und zumutbar sind und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten bleibt.

§ 20 Grundschule

(2) Die Schulanfangsphase knüpft an die individuelle Ausgangslage der Schülerinnen und Schüler, ihre vorschulische Erfahrung sowie ihre Lebensumwelt an. Sie hat das Ziel, die Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler durch Formen des gemeinsamen Lernens, Arbeitens und Spielens zu entwickeln und zu erweitern und dabei die soziale Kompetenz zu fördern. […]

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Entfaltung in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern findet z.B. individuelle Förderung statt? Wie genau fördern Sie interessengeleitetes Lernen?

Recht auf Schutz – Gesundheit, Freizeit, Entwicklung

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention das Recht auf Schutz vor Gewalt (Artikel 19), auf Gesundheit (Artikel 24) und auf Freizeit, Spiel und Erholung (Artikel 30).

Im Schulgesetz des Landes Berlin sind diese Rechte u.a. dadurch enthalten, dass in §4(5) festgelegt ist, dass Schule ein Schutzort sein soll für die Unversehrtheit, Gesundheit, geistige Freiheit und die Entfaltung der Persönlichkeit, d.h. dass (Leistungs-)Anforderungen an Schüler*innen altersgemäß und zumutbar sein müssen und Schüler*innen ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten haben müssen.

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§4 Grundsätze für die Verwirklichung

(5) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler so zu gestalten, dass die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Leistungsnachweise, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen altersgemäß und zumutbar sind und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten bleibt.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Schutz und Freizeit in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern wird regelmäßig überprüft, ob die Anforderungen an Ihrer Schule kindgerecht sind und Ihre Schüler*innen ausreichend Zeit für Freizeit und Erholung haben?

2021 erfolgte eine Analyse im Auftrag des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. zur Verankerung von kinderrechtebasierter Demokratiebildung in den Bundesländern für den Primarbereich. Mit folgendem Fazit für Berlin: Das Schulgesetz enthält vergleichsweise ausführliche sinngemäße Formulierungen zu kinderrechtebasierter Demokratiebildung. Besonders das Recht auf Entfaltung (Artikel 29, Absatz 1a) wird umfassend thematisiert und die Formulierungen gehen über die UN-Kinderrechtskonvention hinaus. (Vgl. InterVall GmbH 2022)

 

Kinderrechte im Rahmenlehrplan

Im Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufe 1-10 für Berlin und Brandenburg sind die Kinderrechte und auch das Erlernen von Partizipation an verschiedenen Stellen verankert. Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht mit ausgewählten Inhalten.

Grundsätze und übergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben (Teil A)

In den allgemeinen Vorgaben zu Bildung und Erziehung finden sich zu den Kinderrechten folgende Maßgaben:

Recht auf diskriminierungsfreie Bildung und Inklusion

“Alle Schülerinnen und Schüler haben gemäß der landesspezifischen Regelungen ein Recht auf eine gemeinsame und bestmögliche Bildung. Dieser Anspruch besteht unabhängig von z. B. körperlichen und geistigen Potenzialen, Herkunft, sozioökonomischem Status, Kultur, Sprache, Religion, Weltanschauung sowie sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität.” (Rahmenlehrplan Teil A, S.3)

Recht auf Beteiligung

“Schülerinnen und Schüler lernen ihre Rechte auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben kennen und erleben, wie sie sich zivilgesellschaftlich engagieren sowie bei der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten mitwirken können. In diesem Sinne erhalten sie die Gelegenheit, sich zu erproben und dabei ihr eigenes Handeln und das ihres Umfeldes kritisch zu reflektieren.”(Rahmenlehrplan Teil A, S.3)

Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben, Recht auf Gesundheit

“Auch die Teilhabe am kulturellen Leben, der Erwerb interkultureller Kompetenzen und die Gesundheitsförderung sind Schwerpunkte des schulischen Bildungsauftrags, die sowohl im Unterricht als auch im außerunterrichtlichen Bereich umgesetzt werden.”(Rahmenlehrplan Teil A, S.5)

Ausführungen zur überfachlichen Kompetenzentwicklung mit Schwerpunkten auf der Sprach- und Medienbildung für Jrg. 1-10 (Teil B)

In den Vorgaben für die Fachübergreifende Kompetenzentwicklung finden sich folgende Standards zu den Kinderrechten:

Vermittlung von Kinderrechten

“Die Menschen- und Kinderrechte sind wesentlicher Bestandteil der Demokratiebildung. Diese legen unveräußerliche Rechte eines jeden Menschen fest.” (Rahmenlehrplan Teil B, S.26)

Recht auf Beteiligung

"Demokratisches Handeln kann und muss gelernt werden. Mit dem Wissen um das Wesen demokratischen Handelns in einem demokratisch verfassten Staat und durch selbstbestimmte Mitwirkung in schulischen, lokalen und globalen Kontexten erfahren die Schülerinnen und Schüler die Wirksamkeit des eigenen Handelns.” (Rahmenlehrplan Teil B, S.26)

Recht auf Bildung zur Akzeptanz von Vielfalt und Recht auf Beteiligung

“Die Lernenden erwerben Wissen über die Vielfalt der Kulturen, Lebensweisen und Überzeugungen sowie Kompetenzen, die sie zur Orientierung und Teilhabe in einer demokratischen Gesellschaft befähigen.” (Rahmenlehrplan Teil B, S. 25)

Recht auf Gleichheit und Diskriminierungsschutz

“Für die Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter leistet Schule einen wichtigen und aktiven Beitrag.” (Rahmenlehrplan Teil B, S.30)

“Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung leitet sich aus den Kinder- und Menschenrechten ab und basiert auf einem Bildungsansatz, der Vorurteile und Diskriminierung bewusstmacht und abbaut.” (Rahmenlehrplan Teil B,S.35)

Rahmenlehrplan Sachunterricht: Themen und Inhalte

Themenfeld 3.2. Kind. Thema: Welche Rechte haben Kinder?

"Die Schülerinnen und Schüler lernen, welche Rechte und auch Pflichten Kinder haben und sie erproben Instrumente der Teilhabe am Demokratisierungsprozess."

Inhalte

  • Kinderrechte – früher und heute
  • Beachtung der Kinderrechte hier und anderswo (z. B. Wegbereiter und Organisationen)
  • Kinderrechte einfordern und umsetzen in Schule, Kommune und Land
  • Kinder werden beteiligt und beteiligen sich (z. B. Klassenrat, Kinderparlament, kommunale Ausschüsse)
  • Kinder dürfen und müssen auch „Nein“ sagen können (z. B. sexueller Missbrauch, Diskriminierung, Ausgrenzung)

 

Unterrichtsanregungen

  • Ausstellung erarbeiten und im Schulhaus präsentieren
  • Biografien (z. B. Kinder, Verfechterinnen und Verfechter für Kinderrechte) kennenlernen und mit einer Weltkarte verknüpfen
  • Zukunftswerkstatt durchführen
  • Klassenrat bilden und erproben

Quellenverzeichnis

Deutsches Institut für Menschenrechte (2021): Kinderrechte in den Verfassungen der Bundesländer 2021 – Landkarte Kinderrechte. Unter: https://landkarte-kinderrechte.de/kinderrechte-in-den-verfassungen-der-bundeslaender/

Kraft, Carina / Ornig, Nikola / Valtin, Anne / Dethlefsen, Lena (InterVal GmbH) (2022): Dokumentenanalyse. Vorgaben zur Verankerung von Kinderrechten und Demokratiebildung im Primarbereich. Schriftenreihe des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. – Heft 11.

Rahmenlehrplan für Berlin und Brandenburg. Teil A Bildung und Erziehung in den Jahrgangsstufen 1 – 10. Unter: Teil A - Bildung und Erziehung in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I (berlin-brandenburg.de)

Rahmenlehrplan für Berlin und Brandenburg. Teil B Ausführungen zur überfachlichen Kompetenzentwicklung mit Schwerpunkten auf der Sprach- und Medienbildung. Unter: Teil B - Fachübergreifende Kompetenzentwicklung (berlin-brandenburg.de)

Rahmenlehrplan für Berlin und Brandenburg. Sachunterricht. Unter:Teil C - Sachunterricht (berlin-brandenburg.de)

Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004, Fassung 10.02.2023. Unter: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-SchulGBErahmen

Vorgeschlagene Zitierweise

Simla, Maike / Jaiteh, Mariama (2023): Rechtliche und Programmatische Verpflichtungen. Bundesland Berlin. In: Deutsches Kinderhilfswerk (Hrsg): Kinderrechte leben - in Schule und Hort! Online-Dossier. Unter: LINK (Zugriff am: TT.MM.JJJJ)

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