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Dieser Beitrag wurde von Maike Simla und Mariama Jaiteh verfasst. Maike Simla leitet das Projekt Kinderrechteschulen, Mariama Jaiteh ist als studentische Mitarbeiterin Teil des Projekts. Beide sind in der Abteilung Kinderrechte und Bildung des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. tätig.

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Rechtliche und programmatische Vorgaben zur Umsetzung von Kinderrechten

Auf dieser Seite finden Sie Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten in Schule und Hort für das Bundesland Brandenburg.

Kinderrechte im Landesgesetz

In der Landesverfassung von Brandenburg findet die UN-Kinderrechtskonvention zwar keine explizite Erwähnung, allerdings sind u.a. in Artikel 27 verschiedene Schutz- und Förderrechte für Kinder formuliert. (Stand 2021)

Artikel 27, Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen

1. Kinder haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde. […]
5. Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen. Wird das Wohl von Kindern oder Jugendlichen gefährdet, insbesondere durch Versagen der Erziehungsberechtigten, hat das Gemeinwesen die erforderlichen Hilfen zu gewährleisten und die gesetzlich geregelten Maßnahmen zu ergreifen. […]

Die Landesverfassung enthält außerdem weitere Schutz- und Förderrechte für Kinder. Eine genaue Analyse finden Sie auf der Landkarte Kinderrechte des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Kinderrechte im Schulgesetz

Im Schulgesetz des Landes Brandenburg wird die UN-Kinderrechtskonvention nicht explizit erwähnt. Dennoch sind verschiedene Aspekte der Kinderrechte sinngemäß enthalten, u.a. das Recht auf Bildung und Gleichheit, und besonders ausführlich das Recht auf die Vorbereitung eines verantwortungsbewussten Lebens.

Hinweis: Die nachfolgende Beschreibung des gesetzlichen Rahmens erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern fokussiert sich auf ausgewählte Aspekte der Kinderrechte (Diskriminierungsschutz, Beteiligung, Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben) im Schulgesetz. Sie beruht hauptsächlich auf einer Studie von InterVall aus dem Jahr 2021 (vgl. InterVall 2022). Die nachfolgende Beschreibung wird ggf. noch erweitert oder im Laufe der Zeit aktualisiert.

Recht auf Schutz vor Diskriminierung

Laut UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder ein Recht darauf, gleichbehandelt zu werden und vor Diskriminierung geschützt zu sein (Artikel 2 UN-KRK).

Das Schulgesetz des Landes Brandenburg sichert Schüler*innen das Recht auf Gleichbehandlung zu. Es wird die Verpflichtung der Schule aufgezeigt, gleiche Zugänge für alle zu schaffen und Schüler*innen mit besonderen Begabungen, sozial benachteiligte Schüler*innen sowie Schüler*innen mit Behinderungen besonders zu fördern (§3 BbgSchulG). In §4(4) BbgSchulG findet sich ein explizites Diskriminierungsverbot.

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 3 Recht auf Bildung

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 29 Abs.1 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Schulen sind so zu gestalten, dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird. Es ist Aufgabe aller Schulen, jede Schülerin und jeden Schüler individuell zu fördern. Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler sowie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sind besonders zu fördern.

(2) Besonders leistungsfähige und begabte Schülerinnen und Schüler sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1, Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8a und § 143, die Möglichkeit des Überspringens oder der Vorversetzung gemäß § 59 Abs. 6, die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und durch individuelle Hilfen gefördert werden. […]

(3) Sozial Benachteiligte sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe und Trägern der sozialen Sicherung gemäß § 9 Abs. 1, die Schaffung von Ganztagsangeboten gemäß § 18, besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen gemäß § 23 Nr. 2, die Berücksichtigung des Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und durch individuelle Hilfen im Rahmen der Lernmittelfreiheit gemäß § 111 und der Schülerfahrtkostenerstattung gemäß § 112 gefördert werden.

(4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen gemäß § 29 Abs. 2 vorrangig im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in Schulen oder Klassen mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt (Förderschulen oder Förderklassen), durch Ganztagsangebote oder Ganztagsschulen gemäß § 18 Abs. 5, durch die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und durch individuelle Hilfen besonders gefördert werden.

§ 4 Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung

(4) Die Schule wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden. Keine Schülerin und kein Schüler darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden. Einer Benachteiligung von Mädchen und Frauen ist aktiv entgegenzuwirken.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Schutz vor Diskriminierung in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern gelten diese tatsächlich für alle Schüler*innen?

Recht auf Beteiligung

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 12) das Recht, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.

Das Schulgesetz des Landes Brandenburg sichert Schüler*innen nur zu einem gewissen Teil das Recht auf Beteiligung zu. Es wird weder in den Grundsätzen der Schule noch bei Zielen genannt, lässt sich aber bei der Beschreibung einzelner Gremien finden. Laut §46 müssen Schüler*innen über ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule und überschulischen Gremien informiert werden (BbgSchulG).

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 46 Informations- und Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Eltern

(1) Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind in allen grundsätzlichen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören insbesondere
1.    der Aufbau und die Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
2.    die Übergänge zwischen den Bildungsgängen und Schulstufen,
3.    die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge in den Sekundarstufen I und II,
4.    die Grundlagen der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele, Grundsätze der Leistungsbewertung, der Kurseinstufung und der Versetzung,
5.    ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule und in überschulischen Gremien sowie
6.    die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation gemäß § 44 Abs. 4, die Prüfungen, Vergleichsarbeiten und Testvorhaben.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Beteiligung in Ihrer Schule umgesetzt? Gibt es an Ihrer Schule darüber hinausgehend verbindliche Beteiligungsstrukturen, die Mitwirkung auch außerhalb der klassischen Gremien ermöglichen? Sind diese so ausgestaltet, dass sie für alle Schüler*innen zugänglich sind?

Recht auf die Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben und Bildungsziele

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 29) u.a. das Recht, auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft vorbereitet zu werden.  

Das Schulgesetz des Landes Brandenburg (BbgSchulG) enthält dieses Recht: Schüler*innen bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung die Grundlagen der Demokratie zu vermitteln wird als zentrales Anliegen der Schule benannt(§4 BbgSchulG). Unter anderem werden hierzu die Vermittlung von demokratischen Werten wie Gleichberechtigung, Respekt und Toleranz sowie die Entwicklung von interkulturellen Kompetenzen für ein friedliches Zusammenleben genannt (§4 BbgSchulG). 

Ziel der Grundschule ist es laut Schulgesetz, Voraussetzungen zur Orientierung und zum Handeln für Schüler*innen zu vermitteln, wie zum Beispiel das Erlernen von selbstständigen Arbeiten, Lernen und Denken (§19 BbgSchulG).

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 4 Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung

(5) Bei der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Werthaltungen fördert die Schule insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler,
1.    für sich selbst, wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
2.    die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten und in diesem Sinne auch mit Medien sachgerecht, kritisch und kreativ umzugehen,
3.    sich Informationen zu verschaffen und kritisch zu nutzen sowie die eigene Meinung zu vertreten, die Meinungen anderer zu respektieren und sich mit diesen unvoreingenommen auseinander zu setzen,
4.    Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln,
5.    Beziehungen zu anderen Menschen auf der Grundlage von Achtung, Gerechtigkeit und Solidarität zu gestalten, Konflikte zu erkennen und zu ertragen sowie an vernunftgemäßen und friedlichen Lösungen zu arbeiten,
6.    sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau einzusetzen und den Wert der Gleichberechtigung auch über die Anerkennung der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einzuschätzen,
7.    eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,
8.    ihr künftiges privates, berufliches und öffentliches Leben verantwortlich zu gestalten und die Anforderungen des gesellschaftlichen Wandels zu bewältigen,
9.    soziale und politische Mitverantwortung durch individuelles Handeln und durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen zu übernehmen und zur demokratischen Gestaltung einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,
10.    Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer zur Gewaltherrschaft strebender politischer Lehren zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken,
11.    die eigene Kultur sowie andere Kulturen, auch innerhalb des eigenen Landes und des eigenen Umfeldes, zu verstehen und zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen und Völker beizutragen sowie für die Würde und die Gleichheit aller Menschen einzutreten,
12.    sich auf ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in einem gemeinsamen Europa vorzubereiten,
13.    ihre Verantwortung für die eigene Gesundheit, für den Erhalt der Umwelt und die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu begreifen und wahrzunehmen,
14.    ein Verständnis für die Lebenssituation von Menschen mit körperlichen, seelischen und geistigen Beeinträchtigungen zu entwickeln und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebenserfahrungen beizutragen.

Die Vermittlung und Förderung von Kenntnissen und das Verstehen der sorbischen/wendischen Identität, Kultur und Geschichte sind besondere Aufgaben der Schule. […]

§ 19 Der Bildungsgang der Grundschule

(1) Aufgabe der Grundschule ist es, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lernfähigkeiten in einem gemeinsamen Bildungsgang so zu fördern, dass sich Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten entwickeln sowie Erfahrungen im gestaltenden menschlichen Miteinander vermittelt werden. Sie erwerben so Voraussetzungen zur Orientierung und zum Handeln in ihrer Lebenswelt. […]

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte zur Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern ist hier auch Kinderrechtebildung miteingeschlossen?

Recht auf Schutz – Gesundheit, Freizeit, Entwicklung

Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt (Artikel 19), auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 29) und auf Freizeit, Spiel und Erholung (Artikel 30). 
Diese Rechte finden sich insofern im Schulgesetz des Landes Brandenburg wieder, als das in §4(3) festgelegt ist, dass Schule zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schüler*innen verpflichtet ist. Es ist u.a. festgelegt, dass jedem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nachzugehen ist. Außerdem müssen Anforderungen und Belastungen an Schüler*innen (Schulweg, Hausaufgaben, etc.) entwicklungsgemäß und zumutbar sein und Schüler*innen ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten lassen.

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 4 Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung

(3) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es auch, jedem Anhaltspunkt für Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. In der Schule und auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule ist das Rauchen während des Schulbetriebs verboten. Die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen müssen der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers entsprechen, zumutbar sein und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten lassen.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Schutz und Freizeit in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern wird regelmäßig überprüft, ob die Anforderungen an Ihrer Schule kindgerecht sind und Ihre Schüler*innen ausreichend Zeit für Freizeit und Erholung haben?


 

Kinderrechte im Rahmenlehrplan

Im Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufe 1-10 für Berlin und Brandenburg sind die Kinderrechte und auch das Erlernen von Partizipation an verschiedenen Stellen verankert. Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht mit ausgewählten Inhalten.

Grundsätze und übergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben (Teil A)

In den allgemeinen Vorgaben zu Bildung und Erziehung finden sich zu den Kinderrechten folgende Maßgaben:

Recht auf diskriminierungsfreie Bildung und Inklusion

“Alle Schülerinnen und Schüler haben gemäß der landesspezifischen Regelungen ein Recht auf eine gemeinsame und bestmögliche Bildung. Dieser Anspruch besteht unabhängig von z. B. körperlichen und geistigen Potenzialen, Herkunft, sozioökonomischem Status, Kultur, Sprache, Religion, Weltanschauung sowie sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität.” (Rahmenlehrplan Teil A, S.3)

Recht auf Beteiligung

“Schülerinnen und Schüler lernen ihre Rechte auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben kennen und erleben, wie sie sich zivilgesellschaftlich engagieren sowie bei der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten mitwirken können. In diesem Sinne erhalten sie die Gelegenheit, sich zu erproben und dabei ihr eigenes Handeln und das ihres Umfeldes kritisch zu reflektieren.”(Rahmenlehrplan Teil A, S.3)

Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben, Recht auf Gesundheit

“Auch die Teilhabe am kulturellen Leben, der Erwerb interkultureller Kompetenzen und die Gesundheitsförderung sind Schwerpunkte des schulischen Bildungsauftrags, die sowohl im Unterricht als auch im außerunterrichtlichen Bereich umgesetzt werden.”(Rahmenlehrplan Teil A, S.5)

Ausführungen zur überfachlichen Kompetenzentwicklung mit Schwerpunkten auf der Sprach- und Medienbildung für Jrg. 1-10 (Teil B)

In den Vorgaben für die Fachübergreifende Kompetenzentwicklung finden sich folgende Standards zu den Kinderrechten:

Vermittlung von Kinderrechten

“Die Menschen- und Kinderrechte sind wesentlicher Bestandteil der Demokratiebildung. Diese legen unveräußerliche Rechte eines jeden Menschen fest.” (Rahmenlehrplan Teil B, S.26)

Recht auf Beteiligung

"Demokratisches Handeln kann und muss gelernt werden. Mit dem Wissen um das Wesen demokratischen Handelns in einem demokratisch verfassten Staat und durch selbstbestimmte Mitwirkung in schulischen, lokalen und globalen Kontexten erfahren die Schülerinnen und Schüler die Wirksamkeit des eigenen Handelns.” (Rahmenlehrplan Teil B, S.26)

Recht auf Bildung zur Akzeptanz von Vielfalt und Recht auf Beteiligung

“Die Lernenden erwerben Wissen über die Vielfalt der Kulturen, Lebensweisen und Überzeugungen sowie Kompetenzen, die sie zur Orientierung und Teilhabe in einer demokratischen Gesellschaft befähigen.” (Rahmenlehrplan Teil B, S. 25)

Recht auf Gleichheit und Diskriminierungsschutz

“Für die Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter leistet Schule einen wichtigen und aktiven Beitrag.” (Rahmenlehrplan Teil B, S.30)

“Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung leitet sich aus den Kinder- und Menschenrechten ab und basiert auf einem Bildungsansatz, der Vorurteile und Diskriminierung bewusstmacht und abbaut.” (Rahmenlehrplan Teil B,S.35)

Rahmenlehrplan Sachunterricht: Themen und Inhalte

Themenfeld 3.2. Kind. Thema: Welche Rechte haben Kinder?

"Die Schülerinnen und Schüler lernen, welche Rechte und auch Pflichten Kinder haben und sie erproben Instrumente der Teilhabe am Demokratisierungsprozess."

Inhalte

  • Kinderrechte – früher und heute
  • Beachtung der Kinderrechte hier und anderswo (z. B. Wegbereiter und Organisationen)
  • Kinderrechte einfordern und umsetzen in Schule, Kommune und Land
  • Kinder werden beteiligt und beteiligen sich (z. B. Klassenrat, Kinderparlament, kommunale Ausschüsse)
  • Kinder dürfen und müssen auch „Nein“ sagen können (z. B. sexueller Missbrauch, Diskriminierung, Ausgrenzung)

 

Unterrichtsanregungen

  • Ausstellung erarbeiten und im Schulhaus präsentieren
  • Biografien (z. B. Kinder, Verfechterinnen und Verfechter für Kinderrechte) kennenlernen und mit einer Weltkarte verknüpfen
  • Zukunftswerkstatt durchführen
  • Klassenrat bilden und erproben

Quellenverzeichnis

Deutsches Institut für Menschenrechte (2021): Kinderrechte in den Verfassungen der Bundesländer 2021 – Landkarte Kinderrechte. Unter: https://landkarte-kinderrechte.de/kinderrechte-in-den-verfassungen-der-bundeslaender/

Kraft, Carina / Ornig, Nikola / Valtin, Anne / Dethlefsen, Lena (InterVal GmbH) (2022): Dokumentenanalyse. Vorgaben zur Verankerung von Kinderrechten und Demokratiebildung im Primarbereich. Schriftenreihe des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. – Heft 11.

Rahmenlehrplan für Berlin und Brandenburg. Teil A Bildung und Erziehung in den Jahrgangsstufen 1 – 10. Unter: Teil A - Bildung und Erziehung in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I (berlin-brandenburg.de)

Rahmenlehrplan für Berlin und Brandenburg. Teil B Ausführungen zur überfachlichen Kompetenzentwicklung mit Schwerpunkten auf der Sprach- und Medienbildung. Unter: Teil B - Fachübergreifende Kompetenzentwicklung (berlin-brandenburg.de)

Rahmenlehrplan für Berlin und Brandenburg. Sachunterricht. Unter:Teil C - Sachunterricht (berlin-brandenburg.de)

Schulgesetz des Landes Brandenburg (SchulG) vom 2. August 2002: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg

Vorgeschlagene Zitierweise

Simla, Maike / Jaiteh, Mariama (2023): Rechtliche und Programmatische Verpflichtungen. Bundesland Berlin. In: Deutsches Kinderhilfswerk (Hrsg): Kinderrechte leben - in Schule und Hort! Online-Dossier.Unter: LINK (Zugriff am: TT.MM.JJJJ)

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