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Dieser Beitrag wurde von Maike Simla und Mariama Jaiteh verfasst. Maike Simla leitet das Projekt Kinderrechteschulen, Mariama Jaiteh ist als studentische Mitarbeiterin Teil des Projekts. Beide sind in der Abteilung Kinderrechte und Bildung des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. tätig.

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Rechtliche und Programmatische Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten

Auf dieser Seite finden Sie Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten in Schule und Hort für das Bundesland Bremen.

Kinderrechte in der Landesverfassung

In der Landesverfassung von Bremen wird die UN-Kinderrechtskonvention zwar nicht explizit erwähnt, allerdings sind u.a. in Artikel 25 Rechte für Kinder formuliert und die Verfassung enthält alle 4 Prinzipien der Kinderrechte – Schutz vor Diskriminierung, Vorrang des Kindeswohls, Förderung und Beteiligung. (Stand 2021)

Artikel 25
  1. Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.  
  2. Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes wesentlich zu berücksichtigen. Kinder haben in Angelegenheiten, die ihre Rechte betreffen, einen Anspruch auf Beteiligung und auf angemessene Berücksichtigung ihres frei geäußerten Willens entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.  
  3. Eltern, soziale Gemeinschaft und staatliche Organisation haben die besondere Verantwortung, gemeinsam allen Kindern gerechte Lebenschancen und Teilhabe entsprechend ihren Talenten und Neigungen zu ermöglichen.  
  4. Es ist Aufgabe des Staates, die Jugend vor Ausbeutung und vor körperlicher, geistiger und sittlicher Verwahrlosung zu schützen.  
  5. Fürsorgemaßnahmen, die auf Zwang beruhen, bedürfen der gesetzlichen Grundlage.  

 

Die Landesverfassung enthält außerdem weitere Schutz- und Förderrechte für Kinder. Eine genaue Analyse finden Sie auf der Landkarte Kinderrechte des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Kinderrechte im Schulgesetz

Im Schulgesetz des Landes Bremen wird explizit die Achtung und Vermittlung der Menschenrechte als Bildungs- und Erziehungsgrundlagen erwähnt. Die UN-Kinderrechtskonvention wird nicht explizit erwähnt, dennoch sind verschiedene Aspekte der Kinderrechte inhaltlich sinngemäß enthalten, u.a. zwei der Leitprinzipien der UN-KRK, Gleichheit und Beteiligung.

Hinweis: Die nachfolgende Beschreibung des gesetzlichen Rahmens erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern fokussiert sich auf ausgewählte Aspekte der Kinderrechte (Diskriminierungsschutz, Beteiligung, Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben) im Schulgesetz. Sie beruht hauptsächlich auf einer Studie von InterVall aus dem Jahr 2021 (vgl. InterVall 2022). Die nachfolgende Beschreibung wird ggf. noch erweitert oder im Laufe der Zeit aktualisiert.

Recht auf Schutz vor Diskriminierung

Laut UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder ein Recht darauf, gleichbehandelt zu werden und vor Diskriminierung geschützt zu sein (Artikel 2 UN-KRK).

Das Schulgesetz des Landes Bremen sichert mit Verweis auf das Grundgesetz, die Menschenrechte und die Landesverfassung allen Schüler*innen das gleiche Recht auf schulische Bildung und Erziehung zu. Die Schule ist den Werten der allgemeinen Menschenrechten verpflichtet und hat den Auftrag Diskriminierung/Intoleranz entgegenzuwirken (§5 Abs.1 BremSchulG). Es wird zwar kein explizites Diskriminierungsverbot formuliert, jedoch gilt es, die Ausgrenzung von Einzelnen zu vermeiden, Gleichberechtigung der Geschlechter zu schaffen, Chancengleichheit herzustellen und Benachteiligung auszugleichen (§4 Abs. 3 BremSchulG).

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§5 Bildungs- und Erziehungsziele

(1) Schulische Bildung und Erziehung ist den allgemeinen Menschenrechten, den in Grundgesetz und Landesverfassung formulierten Werten sowie den Zielen der sozialen Gerechtigkeit und Mitmenschlichkeit verpflichtet. Die Schule hat ihren Auftrag gemäß Satz 1 gefährdenden Äußerungen religiöser, weltanschaulicher oder politischer Intoleranz entgegenzuwirken.

§4 Allgemeine Gestaltung des Schullebens

(3) Die Schule hat die Aufgabe, gegenseitiges Verständnis und ein friedliches Zusammenleben in der Begegnung und in der wechselseitigen Achtung der sozialen, kulturellen und religiösen Vielfalt zu fördern und zu praktizieren. Die Schule hat im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Integration der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft zu befördern und Ausgrenzungen einzelner zu vermeiden. Sie soll der Ungleichheit von Bildungschancen entgegenwirken und soziale Benachteiligungen abbauen sowie Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter schaffen. Insbesondere im Rahmen der Berufsorientierung soll der geschlechtsspezifischen Ausgrenzung beruflicher Bereiche entgegengewirkt werden.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Schutz vor Diskriminierung in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern gelten diese tatsächlich für alle Schüler*innen?

Recht auf Beteiligung

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 12) das Recht, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.  

Das Schulgesetz des Landes Bremen garantiert Schüler*innen das Recht auf Beteiligung. Zu den Grundsätzen der Schule gehört die altersangemessene Selbst- und Mitgestaltung des Unterrichts und des Schullebens durch die Schüler*innen (§4 Abs. 2 BremSchulG).

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 4 Allgemeine Gestaltung des Schullebens

(2) Die Schule ist Lebensraum ihrer Schülerinnen und Schüler, soll ihren Alltag einbeziehen und eine an den Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Familien orientierte Betreuung, Erziehung und Bildung gewährleisten. Schülerinnen und Schüler sollen altersangemessen den Unterricht und das weitere Schulleben selbst- oder mitgestalten und durch Erfahrung lernen.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Beteiligung in Ihrer Schule umgesetzt? Gibt es verbindliche Beteiligungsstrukturen, die Mitwirkung auch außerhalb der klassischen Gremien ermöglichen? Sind diese so ausgestaltet, dass sie für alle Schüler*innen zugänglich sind?

Recht auf die Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 29) das Recht, auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft vorbereitet zu werden.  

Das Schulgesetz des Landes Bremen enthält dieses Recht u.a. insofern, als dass es ein zentraler Auftrag der Schule ist, gegen Intoleranz zu wirken und Schüler*innen dazu zu befähigen soziale und politische Verantwortung zu übernehmen. Ebenso sollen Schüler*innen Gewaltfreiheit und friedliche Konfliktbearbeitung erlernen (§5 Abs. 1 & Abs. 2 Brem SchulG). Schüler*innen sollen die Grundlagen der Demokratie wie Respekt und Gleichberechtigung vermittelt werden und in ihrer Persönlichkeitsentwicklung, u.a. zu selbständigem Arbeiten und nachvollziehbarem Handeln, unterstützt werden (§4 Abs. 4 BremSchulG).   

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§4 Allgemeine Gestaltung des Schullebens

(3) Die Schule hat die Aufgabe, gegenseitiges Verständnis und ein friedliches Zusammenleben in der Begegnung und in der wechselseitigen Achtung der sozialen, kulturellen und religiösen Vielfalt zu fördern und zu praktizieren. […]

(4) Die Schule ist so zu gestalten, dass eine wirkungsvolle Förderung die Schülerinnen und Schüler zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln befähigt. Grundlage hierfür sind demokratisches und nachvollziehbares Handeln und der gegenseitige Respekt aller an der Schule Beteiligten. Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und -methoden dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen.

§5 Bildungs- und Erziehungsziele

(1) Schulische Bildung und Erziehung ist den allgemeinen Menschenrechten, den in Grundgesetz und Landesverfassung formulierten Werten sowie den Zielen der sozialen Gerechtigkeit und Mitmenschlichkeit verpflichtet. Die Schule hat ihren Auftrag gemäß Satz 1 gefährdenden Äußerungen religiöser, weltanschaulicher oder politischer Intoleranz entgegenzuwirken.

(2) Die Schule soll insbesondere erziehen:

  1. zur Bereitschaft, politische und soziale Verantwortung zu übernehmen;
  2. zur Bereitschaft, kritische Solidarität zu üben;
  3. zur Bereitschaft, sich für Gerechtigkeit und für die Gleichberechtigung der Geschlechter einzusetzen;
  4. zum Bewusstsein, für Natur und Umwelt verantwortlich zu sein, und zu eigenverantwortlichem Gesundheitshandeln;
  5. zur Teilnahme am kulturellen Leben;
  6. zum Verständnis für Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebens- und Erfahrungsmöglichkeiten;
  7. zum Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker sowie ethnischer Minderheiten und Zuwanderer in unserer Gesellschaft und für die Notwendigkeit friedlichen Zusammenlebens;
  8. zur Achtung der Werte anderer Kulturen sowie der verschiedenen Religionen;
  9. zur Bereitschaft, Minderheiten in ihren Eigenarten zu respektieren, sich gegen ihre Diskriminierung zu wenden und Unterdrückung abzuwehren,
  10. zu Gewaltfreiheit und friedlicher Konfliktbearbeitung.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte zur Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern gelten diese tatsächlich für alle Schüler*innen?

Kinderrechte im Rahmenlehrplan

Dieser Inhalt folgt in Kürze.  

Quellenverzeichnis

Deutsches Institut für Menschenrechte (2021): Kinderrechte in den Verfassungen der Bundesländer 2021 – Landkarte Kinderrechte. Unter: https://landkarte-kinderrechte.de/kinderrechte-in-den-verfassungen-der-bundeslaender/

Kraft, Carina / Ornig, Nikola / Valtin, Anne / Dethlefsen, Lena (InterVal GmbH) (2022): Dokumentenanalyse. Vorgaben zur Verankerung von Kinderrechten und Demokratiebildung im Primarbereich. Schriftenreihe des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. – Heft 11.

Schulgesetz des Landes Bremen (BremSchulG) vom 8. Juli 2005, zuletzt geändert am 19. Mai 2020. Inkraftgetreten 1. November 2020. Unter: https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-schulgesetz-bremschulg-in-der-fassung-der-bekanntmachung-vom-28-juni-2005-149152?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Vorgeschlagene Zitierweise

Simla, Maike / Jaiteh, Mariama (2023): Rechtliche und Programmatische Verpflichtungen. Bundesland Berlin. In: Deutsches Kinderhilfswerk (Hrsg): Kinderrechte leben - in Schule und Hort! Online-Dossier.Unter: LINK (Zugriff am: TT.MM.JJJJ)

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