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Dieser Beitrag wurde von Maike Simla und Mariama Jaiteh verfasst. Maike Simla leitet das Projekt "Kinderrechteschulen" und Mariama Jaiteh ist studentische Mitarbeiterin. Beide sind in der Abteilung Kinderrechte und Bildung des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. tätig.

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Rechtliche und Programmatische Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten

Auf dieser Seite finden Sie Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten in Schule und Hort für das Bundesland Hamburg.

Kinderrechte in der Landesverfassung

In der rein staatsorganisationsrechtlichen Verfassung von Hamburg finden sich die Kinderrechte nicht wieder. (Stand 2021)

Kinderrechte im Schulgesetz

Im Schulgesetz des Landes Hamburg wird die UN-Kinderrechtskonvention nicht explizit erwähnt. Dennoch sind verschiedene Aspekte (Schutz vor Diskriminierung, Beteiligung, Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben) der Kinderrechte sinngemäß enthalten, besonders ausführlich das Recht auf Entfaltung.

Hinweis: Die nachfolgende Beschreibung des gesetzlichen Rahmens erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern fokussiert sich auf ausgewählte Aspekte der Kinderrechte (Diskriminierungsschutz, Beteiligung, Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben, Entfaltung der Persönlichkeit) im Schulgesetz. Sie beruht hauptsächlich auf einer Studie von InterVall aus dem Jahr 2021 (vgl. InterVall 2022). Die nachfolgende Beschreibung wird ggf. noch erweitert oder im Laufe der Zeit aktualisiert.

Recht auf Schutz vor Diskriminierung

Laut UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder ein Recht darauf, gleichbehandelt zu werden und vor Diskriminierung geschützt zu sein (Artikel 2 UN-KRK).  

Das Schulgesetz Hamburg sichert Schüler*innen das Recht auf Gleichbehandlung und gleichen Zugang zu Bildung zu sowie ein Schulwesen, das frei von rassistischer Diskriminierung ist. In §1 HmbSG wird u.a. die Verpflichtung der Schule aufgezeigt, inklusiv zu sein, Chancengleichheit herzustellen und auch individuellen Ansprüchen gerecht zu werden. Es wird kein explizites Diskriminierungsverbot formuliert, dieses ergibt sich jedoch implizit durch die Ausrichtung des Unterrichts und Erziehung auf Basis des Grundgesetzes (§2 HmbSG). Außerdem wird es als Aufgabe von Schule gesehen, Schüler*innen zu befähigen, für die Gleichheit aller Menschen einzustehen. Explizit wird in der Besetzung schulischer Gremien auf die Geschlechtergleichstellung hingewiesen (§102 HmbSG). (Stand Mai 2023)

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§1 Recht auf schulische Bildung

Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist gehalten, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. Dies gilt ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung. Zum Anspruch auf Bildung und Erziehung gehört auch ein Schulwesen, das frei von rassistischer Diskriminierung ist. Das Recht auf schulische Bildung und Erziehung wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus dem Recht auf schulische Bildung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.

§2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(1) Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu stärken,
•    ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und Solidarität sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen,
•    an der Gestaltung einer der Humanität verpflichteten demokratischen Gesellschaft mitzuwirken und für ein friedliches Zusammenleben der Kulturen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten […]

§102 Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern

Bei der Besetzung der schulischen Gremien ist darauf hinzuwirken, dass Mädchen und Jungen, Frauen und Männer entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Personengruppe, der sie zugehören, vertreten sind.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Schutz vor Diskriminierung in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern gelten diese tatsächlich für alle Schüler*innen?

Recht auf Beteiligung

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 12) das Recht, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.

Das Schulgesetz des Landes Hamburg garantiert allen Schüler*innen in §3 das Recht auf Beteiligung. Die Schule soll altersgemäße Beteiligungsmöglichkeiten in der Mitgestaltung von Unterricht und Erziehung schaffen, und zwar in größtmöglichem Maße (§3 HmbSg).

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§3 Grundsätze für die Verwirklichung

(6) Die Schule eröffnet Schülerinnen und Schülern alters- und entwicklungsgemäß ein größtmögliches Maß an Mitgestaltung von Unterricht und Erziehung, um sie zunehmend in die Lage zu versetzen, ihren Bildungsprozess in eigener Verantwortung zu gestalten.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Beteiligung in Ihrer Schule umgesetzt? Gibt es verbindliche Beteiligungsstrukturen, die Mitwirkung auch außerhalb der klassischen Gremien ermöglichen? Sind diese so ausgestaltet, dass sie für alle Schüler*innen zugänglich sind?

Recht auf die Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 29) das Recht, auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft vorbereitet zu werden.

Das Schulgesetz des Landes Hamburg enthält dieses Recht - ein zentraler Auftrag der Schule ist es, Schüler*innen demokratische Werte bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu vermitteln (§2 HmbSG). Dieser Aspekt wird mehrfach in §2 aufgegriffen: Aufgabe von Schule ist die Vermittlung von demokratischen Werten wie Toleranz, Solidarität, Gerechtigkeit und Gleichbehandlung, die Befähigung zu Teilhabe am sozialen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben und die Stärkung diverser Fähigkeiten für ein selbstständiges und verantwortungsbewusstes Leben. (§2 HmbSG).

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(1) Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu stärken,
•    ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und Solidarität sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen,
•    an der Gestaltung einer der Humanität verpflichteten demokratischen Gesellschaft mitzuwirken und für ein friedliches Zusammenleben der Kulturen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten,
•    das eigene körperliche und seelische Wohlbefinden ebenso wie das der Mitmenschen wahren zu können und
•    Mitverantwortung für die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Umwelt zu übernehmen. […]

(4) Die Schule soll durch die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten die Entfaltung der Person und die Selbständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen so fördern, dass die Schülerinnen und Schüler aktiv am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben können.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte zur Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern gelten diese tatsächlich für alle Schüler*innen?

Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit

Das Schulgesetz des Landes Hamburg sichert Schüler*innen ihr Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit zu. So ist laut Schulgesetz ein zentraler Auftrag der Schule (§1 HmbSG), dass allen Schüler*innen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Fähigkeiten, Talente und ihre Interessen im vollen Umfang entfalten zu können. In §3 Abs. 3 HmbSG wird außerdem darauf Bezug genommen, dass die Unterrichtsgestaltung Benachteiligung ausgleicht und Chancengleichheit herstellt, sodass eine volle Entfaltung der Leistungsfähigkeit ermöglicht werden kann. Hier wird besonders auch auf Kinder Bezug genommen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist. Die genannten Aspekte gehen über die der UN-Kinderrechtskonvention hinaus, besonders in Bezug auf die Entfaltung sozialer Fähigkeiten.

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 1 Recht auf schulische Bildung

Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist gehalten, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. […]

§2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(2) Unterricht und Erziehung sind auf die Entfaltung der geistigen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten sowie auf die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler auszurichten. Sie sind so zu gestalten, dass sie die Selbständigkeit, Urteilsfähigkeit, Kooperations-, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit sowie die Fähigkeit, verantwortlich Entscheidungen zu treffen, stärken. […]

§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung

(3) 1 Unterricht und Erziehung sind auf den Ausgleich von Benachteiligungen und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten. 2 Sie sind so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen gestärkt und bis zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert und gefordert werden. 3 Die Ausrichtung an schulform- und bildungsgangübergreifenden Bildungsstandards gewährleistet die Durchlässigkeit des Bildungswesens. 4 Kinder und Jugendliche, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, sind so zu fördern, dass ihnen eine aktive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen und am Schulleben ermöglicht wird. […]

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Entfaltung in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern findet z.B. individuelle Förderung statt? Wie genau fördern Sie interessengeleitetes Lernen?

Kinderrechte im Rahmenlehrplan

Dieser Inhalt folgt in Kürze.

Quellenverzeichnis

Deutsches Institut für Menschenrechte (2021): Kinderrechte in den Verfassungen der Bundesländer 2021 – Landkarte Kinderrechte. Unter: https://landkarte-kinderrechte.de/kinderrechte-in-den-verfassungen-der-bundeslaender/

Kraft, Carina / Ornig, Nikola / Valtin, Anne / Dethlefsen, Lena (InterVal GmbH) (2022): Dokumentenanalyse. Vorgaben zur Verankerung von Kinderrechten und Demokratiebildung im Primarbereich. Schriftenreihe des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. – Heft 11.

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997, Fassung vom 31. August 2018.
Hamburg - § 2 HmbSG | Landesnorm Hamburg | Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule | § 2 - Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule | Textnachweis ab: 01.01.2004 (landesrecht-hamburg.de)

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997, Fassung vom 03.05.2023
Hamburg - § 1 HmbSG | Landesnorm Hamburg | Recht auf schulische Bildung | § 1 - Recht auf schulische Bildung | gültig ab: 17.05.2023 (landesrecht-hamburg.de)

Vorgeschlagene Zitierweise

Simla, Maike / Jaiteh, Mariama (2023): Rechtliche und Programmatische Verpflichtungen. Bundesland Hamburg. In: Deutsches Kinderhilfswerk (Hrsg): Kinderrechte leben - in Schule und Hort! Online-Dossier. Unter: LINK (Zugriff am: TT.MM.JJJJ)

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