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Dieser Beitrag wurde von Maike Simla und Mariama Jaiteh verfasst. Maike Simla leitet das Projekt Kinderrechteschulen, Mariama Jaiteh ist als studentische Mitarbeiterin Teil des Projekts. Beide sind in der Abteilung Kinderrechte und Bildung des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. tätig.

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Rechtliche und Programmatische Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten

Auf dieser Seite finden Sie Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten in Schule und Hort für das Bundesland Nordrhein-Westfalen.

Kinderrechte im Landesgesetz

In der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen findet die UN-Kinderrechtskonvention zwar keine explizite Erwähnung, allerdings sind einige Aspekte der Kinderrechte sinngemäß u.a. in Artikel 6 verankert. (Stand 2021)

Artikel 6 (Kinder und Jugendliche)
  1. Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.
  2. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten. […]

Die Landesverfassung enthält außerdem weitere Schutz- und Förderrechte für Kinder. Eine genaue Analyse finden Sie auf der Landkarte Kinderrechte des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Kinderrechte im Schulgesetz

Im Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wird die UN-Kinderrechtskonvention nicht explizit erwähnt. Dennoch sind verschiedene Aspekte der Kinderrechte sinngemäß enthalten, besonders ausführlich das Recht auf Gleichbehandlung.

Hinweis: Die nachfolgende Beschreibung des gesetzlichen Rahmens erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern fokussiert sich auf ausgewählte Aspekte der Kinderrechte (Diskriminierungsschutz, Beteiligung, Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben) im Schulgesetz. Sie beruht hauptsächlich auf einer Studie von InterVall aus dem Jahr 2021 (vgl. InterVall 2022). Die nachfolgende Beschreibung wird ggf. noch erweitert oder im Laufe der Zeit aktualisiert.

Recht auf Schutz vor Diskriminierung

Laut UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder ein Recht darauf, gleichbehandelt zu werden und vor Diskriminierung geschützt zu sein (Artikel 2 UN-KRK).  

Das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sichert in § 1 Abs. 1 NRW- SchulG allen Schüler*innen das Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung zu. Schule müssen ihren Unterricht und Erziehung auf der Grundlage des Grundgesetzes gestalten und auf die Beseitigung bestehende Nachteile in Bezug auf Gleichberechtigung hinwirken (§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 NRW-SchulG).

Laut § 2 Abs. 7 und 8 NRW-SchulG soll Schule ein Raum für Offenheit und Toleranz sein. Die Schulleitung, Lehrkräfte sowie Mitarbeitende der Schulen müssen sich im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bewegen. In § 2 Abs. 8 NRW-SchulG wird u.a. explizit ein Diskriminierungsverbot ausgesprochen, indem Verhalten als unzulässig benannt wird, dass den Eindruck entstehen lässt, dass Lehr- und Fachkräfte gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftreten. Schule hat außerdem die Aufgabe, vorurteilsfreie Begegnungen zu fördern und Schüler*innen dazu zu befähigen, für ein diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen (§ 2 Abs. 3 und Abs. 6).

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet.

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele.[…]

(5) Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.

(6) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen [...] 5. Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die Werte der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen [...].

(7) Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit. Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.

(8) Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. Sie dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegen über Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören. Insbesondere ist ein Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorruft, dass eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter gemäß § 58 gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Besonderheiten des Religionsunterrichts und der Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen bleiben unberührt.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Schutz vor Diskriminierung in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern gelten diese tatsächlich für alle Schüler*innen?

Recht auf Beteiligung

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 12) das Recht, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.

Das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen garantiert Schüler*innen das Recht auf Beteiligung. Es wird zwar nicht explizit unter den Zielen und Aufgaben der Schule als allgemeinen Grundsatz genannt, kommt aber unter den Grundsätzen der Mitwirkung sowie in den allgemeinen Vorgaben zum Schulverhältnis vor. Laut § 42 Abs. 2 NRW-SchulG haben Schüler*innen das Recht, an der Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit mitzuwirken und ihrem Alter entsprechend an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger Veranstaltungen beteiligt zu sein.

Laut § 62 NRW-SchulG sollen Schüler*innen in Zusammenarbeit mit Lehrkräften und Eltern an der Bildung und Erziehung mitwirken können, um eigenständiges Handeln in der Schule zu fördern. Beteiligungsmöglichkeiten sollen sie durch schulische Verbände und anderen Organisationen angebunden an die Schule erhalten. In § 62 Abschnitt 4 ist außerdem explizit ein Auskunfts- und Beschwerderecht der Mitwirkungsgremien und gleichzeitig die Möglichkeit der Mitwirkung an allen Angelegenheiten der Schule formuliert. In Absatz 8 wird zudem hervorgehoben, dass Schüler*innen mit Migrationshintergrund in Mitwirkungsgremien angemessen vertreten sein sollen.

Ab der 5. Bzw. ab der 7. Klasse haben Schüler*innen außerdem das Recht, in weiteren Gremien wie der Schulkonferenz, Klassenkonferenz oder Schul- und Klassenpflegschaften vertreten zu sein (vgl. § 65-71 NRW-SchulG). In § 75 werden die Mitwirkungsrechte von Schüler*innen ab der 5. Klasse im Rahmen der Schüler*innenvertretung konkretisiert. (Stand 2023)

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

(2) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitzuwirken und ihre Interessen wahrzunehmen. Sie sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung zu informieren und an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen.

§ 62 Grundsätze der Mitwirkung

(1) Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule. An der Gestaltung des Schulwesens wirken sie durch ihre Verbände ebenso wie durch die anderen am Schulwesen beteiligten Organisationen nach Maßgabe dieses Teils des Gesetzes mit. […]

(4) Die in diesem Teil des Gesetzes aufgeführten Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderliche Information. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort. […]

(8) Schülerinnen und Schüler aus Migrantenfamilien und ihre Eltern sollen in den Mitwirkungsgremien angemessen vertreten sein. […]

Auf die Darstellung der einzelnen Artikel zu Mitwirkungsmöglichkeiten ab der 5. Klasse wurde hier verzichtet. Bei Interesse lesen Sie gern in den Paragrafen § 65-§ 75 NRW-SchulG nach.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Beteiligung in Ihrer Schule umgesetzt? Gibt es verbindliche Beteiligungsstrukturen, die Mitwirkung auch außerhalb der klassischen Gremien ermöglichen? Sind diese so ausgestaltet, dass sie für alle Schüler*innen zugänglich sind?

Recht auf die Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 29) das Recht, auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft vorbereitet zu werden.
Das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthält dieses Recht insofern, als dass es ein zentraler Auftrag der Schule ist, Schüler*innen u.a. im Geist der Menschlichkeit und Demokratie zu erziehen (§ 2 Abs. 2 NRW-SchulG). Dieser Aspekt wir auch mehrfach in § 2 Abs. 4,6 und 7 NRW-SchulG aufgegriffen: Ziel ist die Förderung zu verantwortlicher Teilnahme am sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, die Vermittlung von demokratischen Werten wie Toleranz, Respekt und Gleichberechtigung sowie die Entwicklung von interkulturellen Kompetenzen für ein friedliches Zusammenleben.

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung. Die Schule fördert die europäische Identität. Sie vermittelt Kenntnisse über den europäischen Integrationsprozess und die Bedeutung Europas im Alltag der Menschen. [...]

(4) Die Schule vermittelt die zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen und berücksichtigt dabei die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler. Sie fördert die Entfaltung der Person, die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl, die Natur und die Umwelt. Schülerinnen und Schüler werden befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Sie erwerben Kompetenzen, um zukünftige Anforderungen und Chancen in einer digitalisierten Welt bewältigen und ergreifen zu können. […]

(6) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen

  1. selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln,
  2. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
  3. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten,
  4. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln,
  5. Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die Werte der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen,
  6. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung zu verstehen und für die Demokratie einzutreten,
  7. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit so- wie musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entfalten,
  8. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben,
  9. auch in der digitalen Welt mit Medien verantwortungsbewusst und sicher umzugehen.

(7) Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit. Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte zur Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben in Ihrer Schule umgesetzt?

Kinderrechte im Rahmenlehrplan

Dieser Inhalt folgt in Kürze.

Quellenverzeichnis

Deutsches Institut für Menschenrechte (2021): Kinderrechte in den Verfassungen der Bundesländer 2021 – Landkarte Kinderrechte. Unter: https://landkarte-kinderrechte.de/kinderrechte-in-den-verfassungen-der-bundeslaender/

Kraft, Carina / Ornig, Nikola / Valtin, Anne / Dethlefsen, Lena (InterVal GmbH) (2022): Dokumentenanalyse. Vorgaben zur Verankerung von Kinderrechten und Demokratiebildung im Primarbereich. Schriftenreihe des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. – Heft 11.

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005, Fassung vom 23. Februar 2022 https://bass.schul-welt.de/pdf/6043.pdf?20200922073745

Vorgeschlagene Zitierweise

Simla, Maike / Jaiteh, Mariama (2023): Rechtliche und Programmatische Verpflichtungen. Bundesland Nordrhein-Westfalen. In: Deutsches Kinderhilfswerk (Hrsg): Kinderrechte leben - in Schule und Hort! Online-Dossier. Unter: LINK (Zugriff am: TT.MM.JJJJ)

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