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Dieser Beitrag wurde von Maike Simla und Mariama Jaiteh verfasst. Maike Simla leitet das Projekt Kinderrechteschulen, Mariama Jaiteh ist als studentische Mitarbeiterin Teil des Projekts. Beide sind in der Abteilung Kinderrechte und Bildung des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. tätig.

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Rechtliche und Programmatische Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten

Auf dieser Seite finden Sie Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten in Schule und Hort für das Bundesland Rheinland-Pfalz.

Kinderrechte im Landesgesetz

In der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz findet die UN-Kinderrechtskonvention zwar keine explizite Erwähnung, allerdings sind Aspekte der Kinderrechte sinngemäß u.a. in Artikel 24 enthalten. (Stand 2021)

Artikel 24 Landesverfassung Rheinland-Pfalz

Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Die staatliche Gemeinschaft schützt und fördert die Rechte des Kindes. Nicht eheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder. Kinder genießen besonderen Schutz insbesondere vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.

Die Landesverfassung enthält außerdem weitere Schutz- und Förderrechte für Kinder. Eine genaue Analyse finden Sie auf der Landkarte Kinderrechte des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Kinderrechte im Schulgesetz

Im Schulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz wird die UN-Kinderrechtskonvention nicht explizit erwähnt. Dennoch sind verschiedene Aspekte der Kinderrechte sinngemäß enthalten, u.a. das Recht auf Gleichheit sowie das Recht auf die Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben. Auch das Recht auf Beteiligung wird an einer Stelle des Gesetzes benannt.

Hinweis: Die nachfolgende Beschreibung des gesetzlichen Rahmens erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern fokussiert sich auf ausgewählte Aspekte der Kinderrechte (Diskriminierungsschutz, Beteiligung, Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben) im Schulgesetz. Sie beruht hauptsächlich auf einer Studie von InterVall aus dem Jahr 2021 (vgl. InterVall 2022). Die nachfolgende Beschreibung wird ggf. noch erweitert oder im Laufe der Zeit aktualisiert.

Recht auf Schutz vor Diskriminierung 

Laut UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder ein Recht darauf, gleichbehandelt zu werden und vor Diskriminierung geschützt zu sein (Artikel 2 UN-KRK).

Das Schulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz sichert allen Schüler*innen das Recht auf Förderung ihrer Anlagen und Erweiterung ihrer Fähigkeiten zu, unabhängig von verschiedenen Zugehörigkeiten/Merkmalen (§ 1 Abs. 1 SchulG). § 1 Abs. 4 SchulG betont den Auftrag der Gleichstellung der Geschlechter und verweist darauf, dass Gender Mainstreaming bei der Gestaltung des Schulwesens in Bezug auf alle Maßnahmen miteinbezogen werden soll. In § 1 Abs. 2 wird der Auftrag von Schule benannt, zu Selbstbestimmung, Gleichberechtigung der Geschlechter und Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung zu erziehen sowie Integration von Kindern mit Migrationshintergrund und eine inklusive Schule zu fördern.

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 1 Auftrag der Schule

(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus dem Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten, unabhängig von seiner Religion, Weltanschauung oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung, seinem Geschlecht oder seiner sexuellen Identität sowie aus dem Anspruch von Staat und Gesellschaft an Bürgerinnen und Bürger zur Wahrnehmung von Rechten und Übernahme von Pflichten hinreichend vorbereitet zu sein.

(2) In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Gleichberechtigung von Frau und Mann, zur Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen […]. Sie leistet einen Beitrag zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund. Im Bewusstsein der Belange der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und Eltern mit Behinderungen wirken alle Schulen bei der Entwicklung eines inklusiven Schulsystems mit.[…]

(4) Bei der Gestaltung des Schulwesens ist darauf zu achten, dass die Beteiligten die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Planung, der Durchführung und der Bewertung aller Maßnahmen von Anfang an in allen Bereichen und auf allen Ebenen einbeziehen (Gender Mainstreaming).

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Schutz vor Diskriminierung in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern gelten diese tatsächlich für alle Schüler*innen?

Recht auf Beteiligung

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 12) das Recht, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.

Das Schulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz garantiert Schüler*innen das Recht auf Beteiligung. Dieses Recht wird im Allgemeinen Teil § 3 formuliert. So haben Schüler*innen laut § 3 Abs. 2 das Recht auf Information und Beteiligung an allen schulischen Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen. In § 3 Abs. 4 wird explizit die Aufgabe der Schule benannt, Schüler*innen Mitwirkungsmöglichkeiten zu erschließen und sie ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die Entscheidungsfindung über Gestaltung des Unterrichts, des außerschulischen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft einzubinden.

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 3 Schülerinnen und Schüler 

(2) Die Schule fördert die Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung. Sie bietet ihnen Information, Beratung, Unterstützung und Hilfe in allen für das Schulleben wesentlichen Fragen an. Schülerinnen und Schüler sollen in schulischen Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, von der Schule beteiligt werden.[…]

(4) Die Schülerinnen und Schüler werden ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die Entscheidungsfindung über die Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft eingebunden. Es gehört zu den Aufgaben der Schule, ihnen diese Mitwirkungsmöglichkeiten zu erschließen.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Beteiligung in Ihrer Schule umgesetzt? Gibt es verbindliche Beteiligungsstrukturen, die Mitwirkung auch außerhalb der klassischen Gremien ermöglichen? Sind diese so ausgestaltet, dass sie für alle Schüler*innen zugänglich sind?

Recht auf die Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 29) das Recht, auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft vorbereitet zu werden.

Dieses Recht ist insofern im Schulgesetz von Rheinland-Pfalz enthalten, als dass es ein zentraler Auftrag der Schule ist es, Schüler*innen u.a. zu Selbstständigkeit, Eigenverantwortlichem Handeln und Verantwortungsbewusstsein zu befähigen (§ 1 Abs. 2 SchulG).

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 1 Auftrag der Schule

(2) In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Gleichberechtigung von Frau und Mann, zur Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, Ehrenämter und die sozialen und politischen Aufgaben im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, zum gewaltfreien Zusammenleben und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaft.

Sie führt zu selbstständigem Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Orientierung in der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbewusstsein für Natur, Umwelt und die globalen Nachhaltigkeitsziele zu fördern sowie zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen.[…]

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte zur Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben in Ihrer Schule umgesetzt?

Kinderrechte im Rahmenlehrplan/Bildungsplan

Dieser Inhalt folgt in Kürze.

Quellenverzeichnis

Deutsches Institut für Menschenrechte (2021): Kinderrechte in den Verfassungen der Bundesländer 2021 – Landkarte Kinderrechte. Unter: https://landkarte-kinderrechte.de/kinderrechte-in-den-verfassungen-der-bundeslaender/

Kraft, Carina / Ornig, Nikola / Valtin, Anne / Dethlefsen, Lena (InterVal GmbH) (2022): Dokumentenanalyse. Vorgaben zur Verankerung von Kinderrechten und Demokratiebildung im Primarbereich. Schriftenreihe des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. – Heft 11.

Schulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (Schulgesetz-SChulG) vom 30. März 2004, Fassung vom 26.06.2020. https://grundschule.bildung-rp.de/fileadmin/user_upload/grundschule.bildung-rp.de/_Rechts-_Grundlagen/schulgesetz_2020.pdf

Vorgeschlagene Zitierweise

Simla, Maike / Jaiteh, Mariama (2023): Rechtliche und Programmatische Verpflichtungen. Bundesland Nordrhein-Westfalen. In: Deutsches Kinderhilfswerk (Hrsg): Kinderrechte leben - in Schule und Hort! Online-Dossier. Unter: LINK (Zugriff am: TT.MM.JJJJ)

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