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Dieser Beitrag wurde von Maike Simla und Mariama Jaiteh verfasst. Maike Simla leitet das Projekt Kinderrechteschulen, Mariama Jaiteh ist als studentische Mitarbeiterin Teil des Projekts. Beide sind in der Abteilung Kinderrechte und Bildung des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. tätig.

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Rechtliche und Programmatische Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten

Auf dieser Seite finden Sie Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten in Schule und Hort für das Bundesland Saarland.

Kinderrechte im Landesgesetz

In der Landesverfassung des Saarlandes sind einige Aspekte der Kinderrechtskonvention sinngemäß verankert, u.a. in Artikel 24a. (Stand 2021)

Artikel 24a
  1. Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit.
  2. Jedes Kind hat ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung.

Die Landesverfassung enthält außerdem weitere Schutz- und Förderrechte für Kinder. Eine genaue Analyse finden Sie auf der Landkarte Kinderrechte des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Kinderrechte im Schulgesetz

Im Schulgesetz des Saarlandes wird die UN-Kinderrechtskonvention nicht explizit erwähnt. Dennoch sind verschiedene Aspekte der Kinderrechte sinngemäß enthalten. Das Recht auf Beteiligung ist in einem gesonderten Gesetz, dem Schulmitbestimmungsgesetz, verankert.

Hinweis: Die nachfolgende Beschreibung des gesetzlichen Rahmens erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern fokussiert sich auf ausgewählte Aspekte der Kinderrechte (Diskriminierungsschutz, Beteiligung, Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben) im Schulgesetz. Sie beruht hauptsächlich auf einer Studie von InterVall aus dem Jahr 2021 (vgl. InterVall 2022). Die nachfolgende Beschreibung wird ggf. noch erweitert oder im Laufe der Zeit aktualisiert.

Recht auf Schutz vor Diskriminierung

Laut UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder ein Recht darauf, gleichbehandelt zu werden und vor Diskriminierung geschützt zu sein (Artikel 2 UN-KRK).  

Das Schulgesetz des Landes Saarland sichert in § 1 Abs. 1 SchoG allen Schüler*innen das Recht auf eine ihren Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Bildung zu. In § 1 Abs. 2 SchoG wird die Schule dazu verpflichtet, dass alle Schüler*innen gleichberechtigt, ungehindert und barrierefrei an den Angeboten des Bildungssystems teilhaben können. Die Schulen und Lehrkräfte sind der Gleichbehandlung gegenüber Schüler*innen und Eltern verpflichtet und müssen bei der Umsetzung des Erziehungsauftrags ihre Neutralität wahren (§ 1 Abs. 2a SchoG).

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 1 Unterrichts- und Erziehungsauftrag, Inklusive Teilhabe, Schutzauftrag, Qualität der Schule

(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Erziehung, Unterrichtung und Ausbildung hat und dass er zur Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorbereitet werden muss.

(2) 1 Alle Schülerinnen und Schüler sollen entsprechend ihren Fähigkeiten sowie unabhängig von ihrer ethnischen, kulturellen oder sozialen Herkunft grundsätzlich gleichberechtigt, ungehindert und barrierefrei an den Angeboten des Bildungssystems teilhaben können.[…]

(2a) 1 Die Schule unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und Schüler bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen anders denkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte. 2 Der Erziehungsauftrag ist in der Art zu erfüllen, dass durch politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen weder die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern und Eltern noch der politische, religiöse oder weltanschauliche Schulfrieden gefährdet oder gestört werden.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Schutz vor Diskriminierung in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern gelten diese tatsächlich für alle Schüler*innen?

Recht auf Beteiligung

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 12) das Recht, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.

Das Schulgesetz des Landes Saarland garantiert Schüler*innen das Recht auf Beteiligung. Dieses ist u.a. so verankert, dass Schüler*innen laut § 2 Abs. 3 SchoG gemeinsam mit Lehrkräften, Erziehungsberechtigten und anderen Schulträgerinnen bei der Gestaltung der Bildung und des Schulwesens mitwirken sollen. Laut § 34 SchoG sollen die Interessen der Schüler*innen durch eine Schülervertretung in der Schule und schulischen Gremien vertreten werden, diese sollen auch an der Planung von Einzelveranstaltungen beteiligt werden.

Durch das Schulmitbestimmungsgesetz werden (u.a.) für Schüler*innen generell Mitbestimmungs- und Gestaltungsmöglichkeiten an der Schule gewährleistet (§ 1 Abs. 1 SchumG). Schüler*innen sollen möglichst früh, von Beginn der Beschulung an, in die schulischen Formen der Mitbestimmung und Mitwirkung einbezogen werden (§ 1 Abs. 6 SchumG). Schüler*innen wird durch § 20 Abs. 1 SchumG das Recht zugesprochen, bei der Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und mitzubestimmen. Die konkreten Beteiligungsmöglichkeiten sollen alters- und kindgerecht ausgerichtet werden.

Als eine Form der Beteiligung wird in § 20 SCHumG der Klassenrat benannt, der ab der 1. Klasse regelmäßig stattfinden kann, aber der ab 3. Klasse regelmäßig stattfinden und je nach Entwicklungsstand von den Kindern selbst moderiert werden soll. Im Klassenrat soll über selbst gewählte Themen beraten, diskutiert und entschieden werden, wie zum Beispiel über die Gestaltung und Organisation des Lernens und Zusammenlebens, über aktuelle Probleme und Konflikte, über gemeinsame Planungen und Aktivitäten (§ 20 Abs. 2 SchumG). Als unmittelbare Beteiligungsform ist in § 21 SchumG außerdem die altersentsprechende Beteiligung an Planung und Gestaltung des Unterrichts verankert. Hier wird Schüler*innen außerdem garantiert, dass sie zu hören sind, bevor über eine sie betreffende Ordnungsmaßnahme entschieden wird.

Die betreffenden Artikel des Schulgesetzes im Wortlaut

§ 2 Gliederung des Schulwesens

(3) […] 2 In der Schulregion sollen […] 2. Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulträger im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (§ 52) bei der inneren und äußeren Gestaltung der Schulregion zusammenwirken.3 Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

§ 34 Schülervertretung

(1) 1 Die Schülervertretung dient der Vertretung von Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der Durchführung übertragener und selbstgewählter Aufgaben im Rahmen der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe der Schule. 2 Sie soll an der Planung von Einzelveranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, beteiligt werden. […]

Die betreffenden Artikel des Schulmitbestimmungsgesetzes im Wortlaut

§ 1 Ziel und Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den an der Schule Beteiligten die Möglichkeiten der Mitbestimmung und Mitwirkung zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung des Interesses aller Bürger an der Schule und des Auftrags, den der Staat und seine Einrichtungen zu erfüllen haben, gerechtfertigt sind. […]

(6) Um der erzieherischen Aufgabe der Schulen gerecht zu werden, die jungen Menschen auf die Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorzubereiten, hat dieses Gesetz das Ziel, die Schülerinnen und Schüler möglichst früh, von Beginn der Beschulung an, in die schulischen Formen der Mitbestimmung und Mitwirkung einzubeziehen.

§ 20 Arten der Beteiligung

(1) 1 Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Arbeit ihrer Schule zur Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe mitzuwirken und mitzubestimmen und in diesem Rahmen ihre Interessen wahrzunehmen. 2 Inhalt und Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung sollen dem Alter der Schülerinnen und Schüler entsprechend abgestuft werden.

(2) 1 Die der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar zustehenden Beteiligungsrechte kann sie oder er teils allein, teils im Zusammenhang der Klasse oder Unterrichtsgruppe als deren Mitglied geltend machen. 2 Ab Klassenstufe 1 der Grund- und Förderschulen kann, ab Klassenstufe 3 der Grund- und Förderschulen und in allen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in der Sekundarstufe I soll in regelmäßigen Abständen ein Klassenrat stattfinden; dies gilt ebenso für vergleichbare Lerngruppen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. 3 Der Klassenrat fördert demokratisches Miteinander und Partizipation in der Institution Schule. 4 Im Klassenrat beraten, diskutieren und entscheiden die Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder einer Unterrichtsgruppe über selbst gewählte Themen, wie zum Beispiel über die Gestaltung und Organisation des Lernens und Zusammenlebens in Klasse oder Unterrichtsgruppe und Schule, über aktuelle Probleme und Konflikte, über gemeinsame Planungen und Aktivitäten. 5 Die Moderation liegt orientiert am Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler in Schülerhand.

§ 21 Unmittelbare Beteiligung der Schülerin oder des Schülers

(1) 1 Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrkräfte zu informieren und im Rahmen der für Unterricht und Erziehung geltenden Bestimmungen an der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beteiligen. 2 In Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben.3 Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Schülerinnen und Schülern die Gründe dafür zu nennen. […]

(4) 1 Jede Schülerin oder jeder Schüler ist zu hören, bevor über eine sie oder ihn betreffende Ordnungsmaßnahme entschieden wird. 2 Sie oder er kann hierfür eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Beteiligung in Ihrer Schule umgesetzt? Gibt es verbindliche Beteiligungsstrukturen, die Mitwirkung auch außerhalb der klassischen Gremien ermöglichen? Sind diese so ausgestaltet, dass sie für alle Schüler*innen zugänglich sind?

Recht auf die Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 29) das Recht, auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft vorbereitet zu werden.

Dieses Recht ist im Schulgesetz des Landes Saarland insofern enthalten, als dass es ein zentraler Auftrag der Schule ist, Schüler*innen auf eine Verantwortungsübernahme in der Gesellschaft vorzubereiten (§ 1 Abs. 1 SchoG). Schule soll durch Erziehung und Unterricht Schüler*innen u.a. zu Verantwortung vor den Mitmenschen, Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft auf Basis der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Anerkennung ethischer Normen befähigen (§ 1 Abs. 2 SchoG).

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 1 Unterrichts- und Erziehungsauftrag, Inklusive Teilhabe, Schutzauftrag, Qualität der Schule

(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Erziehung, Unterrichtung und Ausbildung hat und dass er zur Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorbereitet werden muss.

(2) […] 2 Dabei hat die Schule durch Erziehung und Unterricht die Schülerinnen und Schüler auch zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Erfüllung ihrer Pflichten in Familie, Beruf und der sie umgebenden Gemeinschaft, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zur Übernahme der sozialen und politischen Aufgaben von Bürgerinnen und Bürgern im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen und sie zu der verpflichtenden Idee des friedlichen Zusammenlebens der Völker hinzuführen.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte zur Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben in Ihrer Schule umgesetzt?

Kinderrechte im Rahmenlehrplan/Bildungsplan

Dieser Inhalt folgt in Kürze.

Quellenverzeichnis

Deutsches Institut für Menschenrechte (2021): Kinderrechte in den Verfassungen der Bundesländer 2021 – Landkarte Kinderrechte. Unter: https://landkarte-kinderrechte.de/kinderrechte-in-den-verfassungen-der-bundeslaender/

Kraft, Carina / Ornig, Nikola / Valtin, Anne / Dethlefsen, Lena (InterVal GmbH) (2022): Dokumentenanalyse. Vorgaben zur Verankerung von Kinderrechten und Demokratiebildung im Primarbereich. Schriftenreihe des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. – Heft 11.

Schulgesetz für das Land Saarland (Schulordnungsgesetz - SchoG) vom 5. Mai 1965, Unter: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-SchulOGSLrahmen, zuletzt abgerufen Mai 2023.

Schulmitbestimmungsgesetz des Landes Saarland (SchumG) vom 27. März 1974, Unter: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-SchulMGSLrahmen, zuletzt abgerufen Mai 2023.

Vorgeschlagene Zitierweise

Simla, Maike / Jaiteh, Mariama (2023): Rechtliche und Programmatische Verpflichtungen. Bundesland Saarland. In: Deutsches Kinderhilfswerk (Hrsg): Kinderrechte leben - in Schule und Hort! Online-Dossier. Unter: LINK (Zugriff am: TT.MM.JJJJ)

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