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Dieser Beitrag wurde von Maike Simla und Mariama Jaiteh verfasst. Maike Simla leitet das Projekt Kinderrechteschulen, Mariama Jaiteh ist als studentische Mitarbeiterin Teil des Projekts. Beide sind in der Abteilung Kinderrechte und Bildung des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. tätig.

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Rechtliche und Programmatische Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten

Auf dieser Seite finden Sie Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten in Schule und Hort für das Bundesland Sachsen.

Kinderrechte im Landesgesetz

In der Landesverfassung von Sachsen findet die UN-Kinderrechtskonvention zwar keine explizite Erwähnung, allerdings sind einige Aspekte der Kinderrechte sinngemäß u.a. in Artikel 9 enthalten. (Stand 2021)

Artikel 9 [Kinder- und Jugendschutz]
  1. Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körperliche Entwicklung an.
  2. Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und körperlicher Gefährdung besonders zu schützen.
  3. Das Land fördert den vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche sowie Einrichtungen zu ihrer Betreuung.

Die Landesverfassung enthält außerdem weitere Schutz- und Förderrechte für Kinder. Eine genaue Analyse finden Sie auf der Landkarte Kinderrechte des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Kinderrechte im Schulgesetz

Im Schulgesetz des Landes Sachsen wird die UN-Kinderrechtskonvention nicht explizit erwähnt. Dennoch sind verschiedene Aspekte der Kinderrechte sinngemäß enthalten.

Hinweis: Die nachfolgende Beschreibung des gesetzlichen Rahmens erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern fokussiert sich auf ausgewählte Aspekte der Kinderrechte (Diskriminierungsschutz, Beteiligung, Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben) im Schulgesetz. Sie beruht hauptsächlich auf einer Studie von InterVall aus dem Jahr 2021 (vgl. InterVall 2022). Die nachfolgende Beschreibung wird ggf. noch erweitert oder im Laufe der Zeit aktualisiert.

Recht auf Schutz vor Diskriminierung

Laut UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder ein Recht darauf, gleichbehandelt zu werden und vor Diskriminierung geschützt zu sein (Artikel 2 UN-KRK).  

Das Schulgesetz des Landes Sachsen sichert allen Schüler*innen das Recht auf eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung zu (§ 1 Abs. 2 SächsSchulG). Der Verweis in § 1 Abs. 1, dass Unterricht und Erziehung auf Grundlage des Grundgesetzes ausgerichtet werden müssen, sichert das Recht auf Gleichheit gemäß dem Grundgesetz. Der § 1 Abs. 7 enthält außerdem die Verpflichtung zur Förderung von vorurteilsfreier Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung und zu inklusiver Schulentwicklung.

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(1) 1 Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen. […]

(2) Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage.

(7) 1 Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderungen. 2 Inklusion ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Schutz vor Diskriminierung in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern gelten diese tatsächlich für alle Schüler*innen?

Recht auf Beteiligung

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 12) das Recht, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.

Das Schulgesetz des Landes Sachsen garantiert Schüler*innen das Recht auf Beteiligung. Rechte auf Mitwirkung werden zwar nicht in den allgemeinen Aufgaben und Grundsätzen der Schule beschrieben, sind aber im Abschnitt zu Mitwirkung von Schüler*innen verankert. Laut § 51 Abs. 1 SachsSchulG muss den Schüler*innen die Möglichkeit gegeben werden, den Schullalltag und den Unterricht mitzugestalten – sie müssen hierin von den Erwachsenen unterstützt werden.

In § 51 Abs. 1 ist zudem formuliert, dass Schüler*innen ein Informationsrecht, ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht, ein Vermittlungsrecht sowie ein Beschwerderecht haben. Schüler*innen der Primarstufe sollen auf die Rechte und Aufgaben der Schülermitwirkung vorbereitet werden, indem ihre Selbstständigkeit möglichst früh im Unterricht und durch Übertragung ihnen angemessener Aufgaben entwickelt und gefördert wird (§ 51 Abs. 3).

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 51 Schülermitwirkung, Schülervertretung

(1) 1 Im Rahmen der Schülermitwirkung wird den Schülern die Möglichkeit gegeben, Leben und Unterricht ihrer Schule mitzugestalten. 2 Die Schüler werden dabei vom Schulleiter, von den Lehrern und den Eltern unterstützt. […] 4 Zu den Rechten der Schülermitwirkung gehört es,

  1. in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informationsrecht);
  2. Wünsche und Anregungen der Schüler an Lehrer, den Schulleiter und den Elternrat zu übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht);
  3. auf Antrag des betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen, wenn dieser glaubt, es sei ihm Unrecht geschehen (Vermittlungsrecht);
  4. Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern, beim Schulleiter und in der Schulkonferenz vorzubringen (Beschwerderecht). […]

(3) 1 In der Primarstufe sollen Schüler auf die Rechte und Aufgaben der Schülermitwirkung dadurch vorbereitet werden, dass ihre Selbstständigkeit möglichst früh im Unterricht und durch Übertragung ihnen angemessener Aufgaben entwickelt und gefördert wird. 2 Dazu können Schüler jeder Klasse nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter wählen. […]

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Beteiligung in Ihrer Schule umgesetzt? Gibt es verbindliche Beteiligungsstrukturen, die Mitwirkung auch außerhalb der klassischen Gremien ermöglichen? Sind diese so ausgestaltet, dass sie für alle Schüler*innen zugänglich sind?

Recht auf die Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 29) das Recht, auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft vorbereitet zu werden.

Dieses Recht ist im Schulgesetz Sachsen insofern enthalten, als dass es ein zentraler Auftrag der Schule ist, Werte zu vermitteln, die zur Lebensorientierung und Persönlichkeitsentwicklung beitragen (§ 1 Abs. 3 SächsSchulG). Als Lernziele werden in § 1 Abs. 5 SächsSchulG u.a. selbstständiges, eigenverantwortliches Handeln, Entwicklung eigener und Akzeptanz anderer Meinungen, vorurteilsfreies Handeln sowie Widerständigkeit gegen autoritäre und totalitäre Regime formuliert.

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(3) 1 Die schulische Bildung soll zur Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler in der Gemeinschaft beitragen. 2 Diesen Auftrag erfüllt die Schule, indem sie den Schülern insbesondere anknüpfend an die christliche Tradition im europäischen Kulturkreis Werte wie Ehrfurcht vor allem Lebendigen, Nächstenliebe, Frieden und Erhaltung der Umwelt, Heimatliebe, sittliches und politisches Verantwortungsbewusstsein, Gerechtigkeit und Achtung vor der Überzeugung des anderen, berufliches Können, soziales Handeln und freiheitliche demokratische Haltung vermittelt, die zur Lebensorientierung und Persönlichkeitsentwicklung sinnstiftend beitragen. […]

(5) Die Schüler sollen insbesondere lernen,

  1. selbstständig, eigenverantwortlich und in sozialer Gemeinschaft zu handeln,
  2. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
  3. eigene Meinungen zu entwickeln und Entscheidungen zu treffen, diese zu vertreten und den Meinungen und Entscheidungen anderer Verständnis und Achtung entgegenzubringen,
  4. allen Menschen vorurteilsfrei zu begegnen, unabhängig von ihrer ethnischen und kulturellen Herkunft, äußeren Erscheinung, ihren religiösen und weltanschaulichen Ansichten und ihrer sexuellen Orientierung sowie für ein diskriminierungsfreies Miteinander einzutreten,
  5. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport und Spiel zu entwickeln, sich verantwortungsvoll im Straßenverkehr zu verhalten, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben,
  6. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten, kommunikative Kompetenz und Konfliktfähigkeit zu erwerben, musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entwickeln,
  7. angemessen, selbstbestimmt, kompetent und sozial verantwortlich in einer durch Medien geprägten Welt zu handeln sowie Medien entsprechend für Kommunikation und Information einzusetzen, zu gestalten, für das kreative Lösen von Problemen und das selbstbestimmte Lernen zu nutzen sowie sich mit Medien kritisch auseinander zu setzen und
  8. Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer totalitärer und autoritärer Regime zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. […]

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte zur Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben in Ihrer Schule umgesetzt?

Kinderrechte im Rahmenlehrplan/Bildungsplan

Dieser Inhalt folgt in Kürze.

Quellenverzeichnis

Deutsches Institut für Menschenrechte (2021): Kinderrechte in den Verfassungen der Bundesländer 2021 – Landkarte Kinderrechte. Unter: https://landkarte-kinderrechte.de/kinderrechte-in-den-verfassungen-der-bundeslaender/

Kraft, Carina / Ornig, Nikola / Valtin, Anne / Dethlefsen, Lena (InterVal GmbH) (2022): Dokumentenanalyse. Vorgaben zur Verankerung von Kinderrechten und Demokratiebildung im Primarbereich. Schriftenreihe des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. – Heft 11.

Das Schulgesetz für das Land Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG) vom 27. September 2018 https://www.recht.sachsen.de/vorschrift/4192#ef

Vorgeschlagene Zitierweise

Simla, Maike / Jaiteh, Mariama (2023): Rechtliche und Programmatische Verpflichtungen. Bundesland Sachsen. In: Deutsches Kinderhilfswerk (Hrsg): Kinderrechte leben - in Schule und Hort! Online-Dossier. Unter: LINK (Zugriff am: TT.MM.JJJJ)

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