Bild
Hexagon.
Bild
Bild
Ausschnitt des Logos des Deutschen Kinderhilfswerks.
Name
Redaktion
Kurztext

Dieser Beitrag wurde von Maike Simla und Mariama Jaiteh verfasst. Maike Simla leitet das Projekt Kinderrechteschulen, Mariama Jaiteh ist als studentische Mitarbeiterin Teil des Projekts. Beide sind in der Abteilung Kinderrechte und Bildung des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. tätig.

7

Rechtliche und Programmatische Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten

Auf dieser Seite finden Sie Rahmenbedingungen zur Umsetzung von Kinderrechten in Schule und Hort für das Bundesland Sachsen-Anhalt.

Kinderrechte im Landesgesetz

In der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt findet die UN-Kinderrechtskonvention zwar keine explizite Erwähnung, allerdings sind einige Aspekte der Kinderrechte sinngemäß u.a. in Artikel 11 enthalten. (Stand 2021)

Art. 11 – Eltern und Kinder
  1. Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt sowie körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung. […]

Die Landesverfassung enthält außerdem weitere Schutz- und Förderrechte für Kinder. Eine genaue Analyse finden Sie auf der Landkarte Kinderrechte des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Kinderrechte im Schulgesetz

Im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wird die UN-Kinderrechtskonvention nicht explizit erwähnt. Dennoch sind verschiedene Aspekte der Kinderrechte sehr zentral im ersten Paragrafen verankert.

Hinweis: Die nachfolgende Beschreibung des gesetzlichen Rahmens erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern fokussiert sich auf ausgewählte Aspekte der Kinderrechte (Diskriminierungsschutz, Beteiligung, Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben) im Schulgesetz. Sie beruht hauptsächlich auf einer Studie von InterVall aus dem Jahr 2021 (vgl. InterVall 2022). Die nachfolgende Beschreibung wird ggf. noch erweitert oder im Laufe der Zeit aktualisiert.

Recht auf Schutz vor Diskriminierung

Laut UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder ein Recht darauf, gleichbehandelt zu werden und vor Diskriminierung geschützt zu sein (Artikel 2 UN-KRK).

Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sichert allen Schüler*innen, unabhängig verschiedener benannter Zugehörigkeiten, eine ihre Fähigkeiten und Neigungen fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung zu (§ 1 Abs. 1 SchulG LSA). In § 1 Abs. 3 SchulG LSA wird die Verpflichtung der Schule aufgezeigt, inklusiv gestaltet zu sein, Chancengleichheit herzustellen und Benachteiligung auszugleichen. Der § 1 Abs. 3 SchulG LSA enthält außerdem die Verpflichtung für die Förderung von Kindern mit Behinderung. Schulen werden außerdem dazu angehalten, unter anderem die Benachteiligung von Kindern mit Behinderung abzubauen und dazu beizutragen, dass ihnen gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht wird sowie Schüler*innen Gleichberechtigung aller Menschen und Möglichkeiten zum Abbau von Diskriminierung zu vermitteln (§ 1 Abs. 2 SchulG LSA).

Besonders hervorzuheben ist, dass die möglichst umfassende Verwirklichung des Rechts auf Bildung für alle Schüler*innen explizit im Schulgesetz verankert ist (§ 33 SchulG LSA). Schulen sind dazu verpflichtet, unterschiedlichen Bildungschancen und Begabungen durch besondere Förderung der betreffenden Schüler*innen zu entsprechen.

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Insbesondere hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf sein Geschlecht, seine Herkunft, seine Ethnie, eine Behinderung, seine sexuelle Identität, seine Religion oder Weltanschauung oder seine wirtschaftliche oder soziale Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein. […]

(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,[…]

3a. Benachteiligungen von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu verhindern und zu beseitigen und dazu beizutragen, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht wird, […]

6.  den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern, und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufzuklären, […]

(3) Die Schule hat die Pflicht, die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler sind bei Bedarf zusätzlich zu fördern, um einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Schulabschluss zu erlangen. Inklusive Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler werden in allen Schulformen gefördert, um auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit beizutragen. […]

§ 33 Recht auf Bildung

(1) Das Land Sachsen-Anhalt gestaltet und fördert das Schulwesen so, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung möglichst umfassend verwirklichen können. Unterschiedlichen Bildungschancen und Begabungen soll durch besondere Förderung der betreffenden Schülerinnen und Schüler entsprochen werden. […]

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Schutz vor Diskriminierung in Ihrer Schule umgesetzt? Inwiefern gelten diese tatsächlich für alle Schüler*innen?

Recht auf Beteiligung

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 12) das Recht, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.

Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt garantiert Schüler*innen nur teilweise ihr Recht auf Beteiligung. Beteiligung ist nicht in den Grundsätzen und Zielen von Schule verankert, die Mitwirkung von Schüler*innen an der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages ist auf die Beteiligung durch Schüler*innenvertretungen (und somit nur einzelner Schüler*innen) ab der Sekundarstufe 1 begrenzt (siehe §§ 45-49 SchulG LSA).

Es gibt jedoch einen zusätzlichen Paragrafen für Grundschulen (§ 45a SchulG LSA), der Schüler*innen in der Primarstufe die Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und außerunterrichtlicher Angebote zusichert und die Möglichkeit eröffnet, Klassenvertreter*innen zu wählen. Außerdem garantiert § 45a Schüler*innen der Primarstufe, dass grundsätzliche Fragen der Schulorganisation sowie Planung und Gestaltung des Unterrichts altersentsprechend mit ihren Klassenvertreter*innen beraten werden. Die Klassenvertreter*innen müssen auf Wunsch außerdem von zuständigen Konferenzen und Schulleiter*innen angehört werden.

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 45a Schülerinnen- und Schülervertretungen an Grundschulen

(1) Die Schülerinnen und Schüler wirken an der Gestaltung des Unterrichts und der außerunterrichtlichen Angebote nach § 12 Abs. 1 und 2 an Schulen der Primarstufe durch den Klassenverband und Klassenvertreterinnen oder Klassenvertreter mit.

(2) Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse (Klassenverband) einer Schule in der Primarstufe können je eine Klassenvertreterin oder einen Klassenvertreter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen. […]

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die zuständigen Konferenzen sowie die Lehrerinnen und Lehrer sollen grundsätzliche Fragen der Schulorganisation sowie der Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenverbänden sowie den Klassenvertreterinnen und Klassenvertretern beraten. Dabei ist vom Alter der Schülerinnen und Schüler und den jeweiligen spezifischen Bedingungen auszugehen.

(5) Die Klassenvertreterinnen und Klassenvertreter müssen von den zuständigen Konferenzen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gehört werden, wenn die Klassenverbände oder die Klassenvertreterinnen und Klassenvertreter dies wünschen.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte auf Beteiligung in Ihrer Schule umgesetzt? Gibt es verbindliche Beteiligungsstrukturen, die Mitwirkung auch außerhalb der klassischen Gremien ermöglichen? Sind diese so ausgestaltet, dass sie für alle Schüler*innen zugänglich sind?

Recht auf die Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben

Kinder haben laut UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 29) das Recht, auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft vorbereitet zu werden.

Dieses Recht ist im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt insofern enthalten, als dass es ein zentraler Auftrag der Schule ist, Schüler*innen auf die Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten vorzubereiten (§ 1 Abs. 1 SchulG LSA). Dies und andere Aspekte werden in § 1 Abs. 2 SchulG LSA weiter ausgeführt: Als Auftrag von Schule wird u.a. das Vermitteln von demokratischen Werten wie Respekt, Toleranz und Gleichberechtigung von Menschen, die Befähigung zu (eigen-)verantwortlichem Handeln und Entscheidungsfähigkeit formuliert.

Die betreffenden Artikel im Wortlaut

§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Insbesondere hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf sein Geschlecht, seine Herkunft, seine Ethnie, eine Behinderung, seine sexuelle Identität, seine Religion oder Weltanschauung oder seine wirtschaftliche oder soziale Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein.

(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,

1. die Schülerinnen und Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen,

2. die Schülerinnen und Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,

3. den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung, eigenverantwortliches Handeln und Leistungsbereitschaft zu fördern,

3a. Benachteiligungen von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu verhindern und zu beseitigen und dazu beizutragen, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht wird,

4. die Schülerinnen und Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,

5. die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,

6. den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern, und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufzuklären,

7. die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem und ökologisch nachhaltigem Handeln in einer von zunehmender gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten Welt für die Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen,

8. die Schülerinnen und Schüler zu Toleranz gegenüber kultureller Vielfalt und zur Völkerverständigung zu erziehen sowie zu befähigen, die Bedeutung der Heimat in einem geeinten Deutschland und einem gemeinsamen Europa zu erkennen.

Reflexionsfrage: Inwiefern werden die im Schulgesetz gesicherten Rechte zur Vorbereitung auf ein verantwortungsbewusstes Leben in Ihrer Schule umgesetzt?

Kinderrechte im Rahmenlehrplan/Bildungsplan

Dieser Inhalt folgt in Kürze.

Quellenverzeichnis

Deutsches Institut für Menschenrechte (2021): Kinderrechte in den Verfassungen der Bundesländer 2021 – Landkarte Kinderrechte. Unter: https://landkarte-kinderrechte.de/kinderrechte-in-den-verfassungen-der-bundeslaender/

Kraft, Carina / Ornig, Nikola / Valtin, Anne / Dethlefsen, Lena (InterVal GmbH) (2022): Dokumentenanalyse. Vorgaben zur Verankerung von Kinderrechten und Demokratiebildung im Primarbereich. Schriftenreihe des Deutschen Kinderhilfswerkes e.V. – Heft 11.

Das Schulgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 9. August 2018 https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SchulGST2018V1IVZ (Zuletzt aufgerufen Mai 2023)

Vorgeschlagene Zitierweise

Simla, Maike / Jaiteh, Mariama (2023): Rechtliche und Programmatische Verpflichtungen. Bundesland Sachsen-Anhalt. In: Deutsches Kinderhilfswerk (Hrsg): Kinderrechte leben - in Schule und Hort! Online-Dossier. Unter: LINK (Zugriff am: TT.MM.JJJJ)

Downloads
Zurück zu