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Ein Kind macht eine Ballett-Pose, während es gleichzeitig einen Fußball balanciert, Trompete spielt und auf einer Staffelei malt. Im Hintergund liegt ein Buch, im Vordergrund ist eine Kamera und ein Laptop zu sehen.
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Ausschnitt des Logos des Deutschen Kinderhilfswerks.
Name
Anne-Charlotta Dehler
Kurztext

Anne-Charlotta Dehler (M.A. Sozial- und Kulturanthropologie) ist Teil der Fachstelle Kinderrechtebildung des Deutschen Kinderhilfswerkes. Von 2020 bis 2022 war sie Projektleiterin im Projektbüro des Kultur-macht-stark-Förderprogramms „It’s your Party-cipation“ des Deutschen Kinderhilfswerkes. Seit 2023 arbeitet sie im Kompetenznetzwerk Demokratiebildung im Kindesalter des Deutschen Kinderhilfswerkes und verantwortet den Schwerpunkt Kinderkultur und Kulturelle Bildung.

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Portrait Marie Reichel
Name
Marie Reichel
Kurztext

Marie Reichel (B.A. Europäische Literaturen) ist studentische Mitarbeiterin im Deutschen Kinderhilfswerk und studiert Kultur- und Medienpädagogik. Von 2021 bis 2022 arbeitete sie im Projektbüro des Kultur-macht-stark-Förderprogramms „It’s your Party-cipation“ des Deutschen Kinderhilfswerkes mit.

Wie kann das Kinderrecht auf Kulturelle Bildung und Teilhabe in Grundschule und Hort umgesetzt werden?

Kinder haben ein Recht auf Kulturelle Bildung und Teilhabe! Ästhetische und künstlerische Erfahrungen in der Kulturellen Bildung können sie in ihrer Persönlichkeit stärken. Doch dafür brauchen Kinder Orte, an denen kulturelle Bildungsprozesse gelebt werden. Hier können Grundschule und Hort wichtige Zugänge bieten. Wie das gelingen kann, beschreiben Anne Dehler und Marie Reichel in diesem Beitrag.

Ein Recht auf Kulturelle Bildung und Teilhabe

Jeder Mensch hat ein Recht auf Bildung, die Teilnahme am kulturellen Leben und auf Persönlichkeitsentwicklung (Erklärung der Menschenrechte, Art. 26, 27 und 29). Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) konkretisiert diese Rechte auch für Kinder und Jugendliche und schließt damit das Recht auf Kulturelle Bildung und Teilhabe ein. Artikel 31 der UN-KRK sichert Kindern und Jugendlichen explizit das Recht auf freie Teilnahme und Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben sowie gleiche Teilnahmemöglichkeiten daran zu.

Was ist eigentlich Kulturelle Bildung?

Kulturelle Bildung umfasst die künstlerische, kulturelle und spielerische Auseinandersetzung mit sich selbst und der Umwelt. Dabei liegt der Fokus auf dem künstlerischen Prozess, der kein Ergebnis voraussetzt, sondern offen ist. Kulturelle Bildung ist Bildung mit allen Sinnen und Kulturformen – von der Medien- bis zur Tanzkultur. Sie regt die Selbstbildung von jungen Menschen an, die an ihren Angeboten freiwillig teilnehmen. Kulturelle Bildung kann an verschiedenen Orten stattfinden. Auch die Grundschule und der Hort können Orte der Kulturellen Bildung sein (Vgl. BKJ 2023).

Auch Schulen sollen zur Umsetzung des Artikels 31 der UN-KRK beitragen. In den allgemeinen Bemerkungen Nr. 17 zu Art. 31 empfiehlt der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes Schulen deshalb die Ausbildung kultureller und künstlerischer Tätigkeiten in die Lehrpläne zu integrieren. So können Spiel und Musik, Tanz und Literatur für Kinder in der Schulzeit erlebbar werden. Schulen müssen laut dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes dafür aber auch den nötigen Platz schaffen und mit Kindern gestalten, sei es eine (mobile) Theaterbühne auf dem Schulhof oder eine Bibliothek mit Kreativecke (Vgl. DIMR/BAG 2023, S. 31 – 32).

Neben dem Recht auf Bildung (Art. 28 UN-KRK), dass laut einigen Schulgesetzen auch Facetten der Kulturellen Bildung umfasst (s. z.B. in Brandenburg BbgSchulG §4 und in Hessen HSchG §2), werden außerdem die Bildungsziele aus Art. 29 der UN-KRK durch Kulturelle Bildung umgesetzt. Denn sie fördert die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen und erschafft ein Bewusstsein für sich selbst und die Umwelt. Zudem werden eigene Positionen, Werte und Normen verhandelt und damit gesellschaftliche Teilhabe gefördert. So werden in kulturellen Bildungsprozessen die Kinderrechte für junge Menschen erfahrbar: sie können dort ihre eigene Meinung äußern und (künstlerisch) ausdrücken (Art. 13), wodurch sich Räume für die eigene Stimme, Mitbestimmung und Beteiligung eröffnen (Art. 12).

Kultur für Kinder

Kinderkultur ist ein Schwerpunkt des Deutschen Kinderhilfswerkes. Erfahren Sie hier mehr darüber, warum Kinder Kultur brauchen und wie das Deutsche Kinderhilfswerk sich für kulturelle Teilhabemöglichkeiten von Kindern einsetzt: https://www.dkhw.de/schwerpunkte/kultur-fuer-kinder/

Die Bedeutung Kultureller Bildung in Grundschule und Hort

Grundschulen und Horte stellen wichtige Orte zur Umsetzung des Rechts auf Kulturelle Bildung und Teilhabe dar. Denn sie haben den Vorteil, alle Kinder und Jugendlichen zu erreichen und ihnen Zugänge zu den verschiedenen Kulturformen und -einrichtungen zu ermöglichen.  Damit nehmen Schulen und Horte eine besondere Rolle in der Förderung gleicher kultureller und künstlerischer Teilhabemöglichkeiten junger Menschen ein (Art. 31 Abs. 2 UN-KRK). Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund des kommenden Rechtsanspruchs auf Ganztag ab dem Schuljahr 2026/2027.

Möglichkeiten zur Umsetzung

Doch wie können Grundschulen diesen Zugang nutzen und Orte des kulturellen Lebens und Lernens werden? Bei kultureller oder auch ästhetischer und künstlerischer Bildung in der Grundschule kommt zunächst vielleicht der Gedanke an Fächer wie Kunst, Musik oder Werken auf. Kulturelle Bildung kann allerdings in jedem Fach stattfinden. Denn sie beginnt dort, wo die künstlerisch-kulturelle Auseinandersetzung der Schüler*innen

  • ohne Bewertungs- und Leistungsdruck stattfinden kann,
  • in ihrem Selbstzweck ernst genommen wird und
  • ergebnisoffen ist.

Im Sachunterricht Lieder über die Umwelt schreiben, im Sportunterricht einen Slow-Motion-Film drehen und Bewegungsabläufe entdecken – kreative Ansätze ermöglichen neue Zugänge zu Unterrichtsthemen. Zugleich schafft eine kreativitätsanregende Umgebung - sei es im Unterricht, dem Schulalltag oder Hort - Freiräume, in denen sich Kinder ausprobieren können. Kreativ werden können Schüler*innen beispielsweise, indem sie in die Gestaltung von Kreativräumen, Klassenzimmern oder dem Schulhof einbezogen werden. So können die beteiligten Erwachsenen auch erfahren, was Schüler*innen überhaupt als kreativitätsanregend empfinden.

Auch kann der Besuch kultureller Angebote Inhalte vermitteln. Zum Beispiel erweckt ein Theaterstück ein im Unterricht behandeltes Buch zum Leben oder lässt eine Kulturerbestätte Geschichte real werden. Denn die sinnlichen Erfahrungen, die Schüler*innen in der Kulturellen Bildung machen, können Emotionen freisetzen und zu Aha-Momenten führen. Kulturelle Bildung ermöglicht dadurch andere Wege des Lernens.

Kulturelle Bildung ist kein Add-on!

Damit Schüler*innen genau diese Wege gehen können, ist es wichtig Kulturelle Bildung und Teilhabe als Recht von Kindern zu verstehen. Ein Kulturausflug oder kreatives Angebot ist weder als Belohnung für gutes Verhalten einer Klasse einzusetzen noch deren Ausbleiben als Konsequenz für Fehlverhalten. Kulturelle Bildung ist kein Add-On, sondern benötigt eine strukturelle Verankerung in Schule und Hort, zum Beispiel durch feste Termine in der Jahresplanung.

Kulturelle Bildung ist auch Menschenrechtsbildung

In kulturellen Bildungsprozessen haben Schüler*innen die Möglichkeit, sich aktiv mit einem Thema auseinanderzusetzen. Dadurch können sie sich neue Welten erschließen und eigene Positionen entwickeln. Gleichzeitig bietet dieser Ansatz Grundschul- und Hortmitarbeitenden an, Kulturelle Bildung niederschwellig umzusetzen. Ein mögliches Thema sind Kinder- und Menschenrechte.

Mit der Aktion “Ein Platz für deine Rechte!” können Schüler*innen Raum und Aufmerksamkeit für ihre Rechte im Schul- und Hortalltag schaffen: In der Auseinandersetzung mit Kinderrechten gestalten sie bunte Stühle, die anschließend einen besonderen Platz in der Grundschule oder im Hort einnehmen und an die Kinderrechte erinnern.

Um auch anderen Kindern und Erwachsenen von den Kinderrechten zu erzählen, können Schüler*innen kreativ werden und zum Beispiel einen Kinderrechtefilm drehen oder eine Ausstellung zu Kinderrechten planen.

Diese und weitere Ideen finden Sie im Beitrag Impulse aus der Praxis oder im Methodenmaterial 10 Ideen für Aktionen rund um Kinderrechte.

Die drei Ebenen der Menschenrechtsbildung (siehe dazu auch den Beitrag Grundlagen Kinderrechtebildung) – Bildung über, durch und für Menschenrechte – können darüber hinaus als Orientierung dienen, Kinderrechte in kulturellen Projekten erlebbar zu machen und gleichzeitig das Kinderrecht auf Kulturelle Teilhabe umsetzen.

Kinderrechte künstlerisch erlernen und erleben

Die Schüler*innen der Leoschule von Lünen haben sich im Rahmen des Projekts “Kinder entscheiden! Kinderrechte lernen und leben!” ihre Rechte kennengelernt und sich damit künstlerisch beschäftigt (Bildung über Menschenrechte). Zusammen mit einer Bildenden Künstlerin und einer Filmproduzentin haben sie dazu verschiedene Gestaltungsmaterialien und –techniken nach ihren Interessen ausgewählt und genutzt. Parallel entschieden sich die Kinder dazu, ein Schülerparlament auf Grundlage ihrer entdeckten Rechte zu gründen (Bildung durch Menschenrechte, hier u.a. das Recht auf Beteiligung und auf Kulturelle Bildung). Auch wenn es am Anfang einige kritische Stimmen zur Idee eines Schülerparlaments in einer Grundschule gab, konnten die Kinder am Ende des Projekts alle davon überzeugen. Mit dem Schülerparlament wollen sie schließlich die Kinderrechte weiter in ihrer Schule verankern (Bildung für Menschenrechte).

Gefördert wurde das Projekt im Rahmen von “Kultur macht stark” des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Deutschen Kinderhilfswerkes im Programm “It’s your Party-cipation".

Fördermöglichkeiten Kinderkultur

Das Deutsche Kinderhilfswerk fördert verschiedene Beteiligungsprojekte mit Themen- und Sonderfonds. Im Themenfonds "Kinderkultur" werden Projekte aller Kultursparten gefördert – von Theater über Hip-Hop bis Siebdruck –, die sich mit den Kinderrechten beschäftigen. Einen Antrag können beispielweise der Förderverein einer Schule oder Kulturpartner*innen stellen. https://www.dkhw.de/foerderung/foerderantrag-stellen/ 

Kooperationen für Kultureller Bildung

Schulen und Horte sind bei der Umsetzung Kultureller Bildung nicht auf sich allein gestellt. Sie können sich durch Kooperationen Unterstützung suchen. Dabei arbeiten Einrichtungen oder Künstler*innen und Kulturschaffende mit Lehrkräften, Sozialarbeiter*innen und Erzieher*innen zusammen.

Graffiti-Projekt (Ludwig-Achim von Arnim Grundschule)

Ein Beispiel für eine Kultur-Kooperation ist das Graffitiprojekt der Ludwig-Achim von Arnim Grundschule im Rahmen des Förderprogramms “It’s your Party-cipation" des Deutschen Kinderhilfswerkes. Die Schüler*innen haben sowohl vorbereitend im Unterricht als auch außerunterrichtlich mit einer Künstlerin Märchen behandelt. Dabei haben sie ihre Rechte entdeckt und künstlerisch verarbeitet. So ist eine riesige mit Graffiti gestaltete Schulmauer entstanden. In einer im Projekt entstandenen Büchertelefonzelle können die Schüler*innen außerdem alles über ihre Rechte sowie die besprochenen Geschichten nachlesen.

Weiterführende Informationen zum Thema kulturbildende Kooperationen finden sich in der Publikation "Ganztagsprojekte – Kooperationen und Bündnisse für Kulturelle Bildung entwickeln" der BKJ. Um Kooperationen mit Kulturschaffenden und -einrichtungen zu finden, können zum Beispiel die Mitgliedsseiten der Bundesvereinigung für Kulturelle Bildung und die Landesvereinigungen der kulturellen Bildung der Bundesländer helfen.

Modelle der Kooperationen

Die Ausgestaltung von Kooperationen kann sehr unterschiedlich aussehen. Die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) beschreibt eine Auswahl von fünf Modellen (BKJ 2023a, S. 16 – 17):

Kurzfristige lehrplanbezogene Kooperationen:
  • Einmalige Zusammenarbeit mit Kulturschaffenden oder –institutionen in Bezug auf eine konkrete Einheit innerhalb des Lehrplans
  • Bsp.: Opernbesuch innerhalb einer Einheit des Musikunterrichts, anschließender Workshop mit Theaterpädagog*in; Museumsbesuch und -führung zu Unterrichtsthema
Langfristige lehrplanbezogene Kooperationen:
  • Gemeinsame Gestaltung von Unterrichtseinheiten oder Projekten: Lehrkräfte geben den Auftrag und kulturelle Bildner*innen führen die Einheit / das Projekt alleine oder mit Lehrperson durch
  • Bsp.: Lehrkraft bindet Kulturbildner*in in eine Unterrichtseinheit ein, um einen künstlerischen Zugang zu einem komplexen Thema (z.B. im Sachunterricht) zu schaffen
Kollaborative Kooperationen
  • Lehrer*innen und Kulturschaffende arbeiten als Tandem in Konzeption und Durchführung zusammen
  • Kulturelle Bildner*innen werden aktiv und über einen langen Zeitraum in den Unterricht integriert
  • Bsp.: Tanzpädagog*in und Sportlehrer*in gestalten mit einer Klasse ein Tanzprojekt; Literaturpädagog*in, Horterzieher*innen und Schüler*innen gründen eine Bibliothek im Hort
Ganztagsschulbezogene additive Kooperationen
  • Vormittags liegt die Verantwortung für den Unterricht bei den Lehrkräften, nachmittags bei außerschulischen Trägern
  • Außerschulische Träger haben keinen Handlungsspielraum am Gesamtkonzept, jedoch an den jeweiligen Nachmittagsangeboten
  • Bsp.: Horterzieher:in und Medienbildner:in eröffnen im Hort eine Fotowerkstatt, in der nachmittags eine Foto-AG stattfindet
Ganztagsschulbezogene integrative Kooperationen
  • Fachkräfte aus dem schulischen sowie außerschulischen Bereich arbeiten an der Gestaltung der Vormittags- und Nachmittagsangebote zusammen
  • Bsp.: Grundschule und Hort arbeiten bei der Schaffung kreativ-kultureller Angebote und Zugänge vormittags wie nachmittags zusammen

Ideale Umsetzung des Rechts auf Kulturelle Bildung und Teilhabe in Grundschule und Hort

Für Grundschule und Hort ergeben sich somit zahlreiche Möglichkeiten das Recht auf Kulturelle Bildung und Teilhabe umzusetzen. Die folgenden Punkte zeigen abschließend auf, wie Grundschulen und Horte als ideale Orte Kultureller Bildung und Teilhabe aussähen:

  1. Die Schüler*innen haben die Möglichkeit sich kreativ und künstlerisch zu betätigen, z.B. in einer Video-AG oder in einem Kulturprojekt.
  2. Die Möglichkeiten auf kulturell-künstlerische Aktivitäten sichern Schule und Hort auch durch Räume, in denen diese stattfinden können, z.B. in einem Medienraum, einer Bibliothek, in der Mitgestaltung der Schüler*innen von Schulinnen- und -außenräume.
  3. Die Lehrkräfte schaffen außerdem Raum für ergebnisoffene und kreative Prozesse im Unterricht.
  4. Die Schüler*innen erleben in kulturellen Bildungsprozessen ihre Rechte. Sie erfahren Beteiligung und künstlerische Ausdrucksmöglichkeiten, indem sie sich aktiv und kreativ mit einem Thema auseinandersetzen.
  5. Schule und Hort kümmern sich um die Finanzierung von Kosten für Ausflüge ins Museum, Kino, Theater, etc. damit alle teilhaben können, z.B. durch Förderungen.
  6. Die Schule und der Hort kooperieren mit außerschulischen Partner*innen aus dem Kunst- und Kulturbereich, um möglichst kostenlose oder kostengünstige Angebote für Schüler*innen zur Verfügung zu stellen und das Recht auf Kulturelle Teilhabe zu stärken.

Quellenverzeichnis

Bundesvereinigung Kulturelle Kinderund Jugendbildung e. V. (2023): Definition: Kulturelle Bildung. Unter: https://www.bkj.de/grundlagen/was-ist-kulturelle-bildung/definition/ [Zugriff am: 13.09.2023].

Bundesvereinigung Kulturelle Kinderund Jugendbildung e. V. (2023a): Ganztagsprojekte. Kooperationen und Bündnisse für Kulturelle Bildung entwickeln. Unter: https://www.bkj.de/ganztagsbildung/wissensbasis/beitrag/ganztagsprojekte-­kooperationen-und-buendnisse-fuer-kulturelle-bildung-entwickeln/ [Zugriff: 13.09.2023].

Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR) / BAG Kinderinteressen e.V. (2023): Allgemeine Bemerkung Nr. 17 (2013) über das Recht des Kindes auf Ruhe, Freizeit, Spiel, aktive Erholung, kulturelles und künstlerisches Leben (Art. 31). Nichtamtliche Übersetzung des englischen Originals. Unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/­UEbersetzung_Allg_Bemerkung_17_UN-Ausschuss_UN-KRK.pdf [Zugriff: 13.09.2023].

Vorgeschlagene Zitierweise

Dehler, Anne-Charlotta / Reichel, Marie (2023): Wie kann das Recht auf Kulturelle Bildung und Teilhabe in Grundschule und Hort umgesetzt werden? In: Deutsches Kinderhilfswerk (Hrsg.): Kinderrechte leben - in Schule und Hort! Online-Dossier. Unter: LINK (Zugriff am: TT.MM.JJJJ).

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