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(1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.
Die Länder müssen alles tun, damit Kinder vor einer Entführung ins Ausland geschützt werden. Dafür müssen die Länder auf der ganzen Welt vor allem gut miteinander zusammenarbeiten.
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