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(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
(2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.
Jedes Kind hat das Recht, von seinem Land so unterstützt zu werden, dass es sich gut entwickeln kann und nicht in Armut aufwachsen muss. Wenn die Eltern arbeitslos sind oder die Familie nur wenig Geld verdient, müssen sie vom Land zusätzliche Unterstützung, also Geld zum Leben, bekommen.
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