UN-Kinderrechtskonvention

Ar­ti­kel 46-49: Ver­trag



Artikel 48

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

 

Artikel 49

  1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

 

Was Leo und Lupe dazu sagen...

„Jedes Abkommen braucht auch eine schriftliche Bestätigung, also einen Vertrag!“, erzählt Leos Mutter. „Dieser Vertrag muss von allen Mitgliedern unterschrieben werden!“

„Und dürfen dann nur die Länder bei der UN-Kinderrechtskonvention mitmachen, die auch unterschrieben haben?“, fragt Leo neugierig.

„Auch andere Länder können der UN-Kinderrechtskonvention beitreten! Allerdings müssen sie sich dafür auch an die Bestimmungen halten und alles tun, damit die Kinderrechte auch in ihrem Land durchgesetzt werden!“, fügt Frau Schramm hinzu.

 

 

 

 

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Hä, warum alles auf einmal? 46,47,48,49



[Anmerkung der Redaktion: Hallo! In diesem Beitrag sind die jeweiligen Artikel zusammengefasst, weil sie thematisch miteinander verbunden sind. Es geht in ihnen darum, wie die Kinderrechte in den einzelnen Ländern umgesetzt werden. Viele Grüße, dein ks-Team]