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(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations und Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations und Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Damit das Übereinkommen über die Kinderrechte weltweit wirksam ist, müssen mindestens 20 Länder mitmachen. Wenn es 20 Länder sind, dauert es noch 30 Tage, bis die Kinderrechte gelten. Wenn ein
neues Land danach dazu kommt, dauert es auch 30 Tage, bis die Kinderrechte in dem Land dann auch gelten.