UN-Kinderrechtskonvention

Ar­ti­kel 50: Än­de­run­gen der Kin­der­rech­te

Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Auf­forderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertrags­staaten zur Beratung und Abstim­mung über den Vorschlag befür­worten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Än­derung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten an­genommen wird, wird der General­versammlung zur Billigung vor­gelegt.

(2) Eine nach Absatz 1 angenom­mene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversamm­lung der Vereinten Nationen ge­billigt und von einer Zweidrit­telmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.

(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaa­ten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die an­deren Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Überein­kommens und alle früher von ih­nen angenommenen Änderungen gel­ten.

Umgeschrieben für Kinder

Jedes Land, das die Kinderrechte unterschrieben hat, darf Änderungen der Kinderrechte vorschlagen. Wenn ein Drittel aller anderen Länder (also jedes dritte Land) den Vorschlag gut findet, wird mit allen Ländern abgestimmt. Dem Vorschlag müssen in der Abstimmung dann zwei Drittel aller Länder zustimmen, das ist mehr als die Hälfte aller Länder. Dann ist die Änderung gültig, aber nur in den Ländern, die dafür gestimmt haben.

Deine Meinung

  • Ist super
    755
  • Ist lustig
    623
  • Ist okay
    696
  • Lässt mich staunen
    812
  • Macht mich traurig
    650
  • Macht mich wütend
    670