UN-Kinderrechtskonvention

Ar­ti­kel 51: Vor­be­hal­te

Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention

(1) Der Generalsekretär der Ver­einten Nationen nimmt den Wort­laut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder
beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu

(2) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens un­vereinbar sind, sind nicht zu­lässig.

(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekre­tär der Vereinten Nationen ge­richtete diesbezügliche Noti­fikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.

Umgeschrieben für Kinder

Wenn ein Land das Übereinkommen der Rechte des Kindes unterschrieben hat, aber einzelne Rechte nicht gut findet und sie nicht umsetzen will, muss das Land das den Vereinten Nationen sagen. Die Vereinten Nationen erzählen das dann allen anderen Ländern.

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