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Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Der Beitritt zu den Kinderrechten kann von einem Land auch wieder gekündigt werden. Dazu muss das Land die Kündigung an die Vereinten Nationen übergeben. Ein Jahr nach der Kündigung gilt diese dann und die Kinderrechte gelten in dem Land nicht mehr.
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