UN-Kinderrechtskonvention

Ar­ti­kel 53: Auf­be­wah­rung der Kin­der­rech­te

Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention

Der Generalsekretär der Verein­ten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Umgeschrieben für Kinder

Die Kinderrechtskonvention wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Vereinten Nationen aufbewahrt.

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