Artikel 11

  1. Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
  2. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.

Deine Meinung

  • Ist super
    419
  • Ist lustig
    406
  • Ist okay
    427
  • Lässt mich staunen
    518
  • Macht mich traurig
    470
  • Macht mich wütend
    437