Ausführliche Informationen Artikel 11 Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften. Ein Beitrag von kindersache 22. März 2010 2 Kommentare 1745 Links für das Blättern im Buch Artikel 11 ‹ Artikel 10 Artikel 12 › Deine Meinung Ist super 333 Ist lustig 308 Ist okay 334 Lässt mich staunen 374 Macht mich traurig 356 Macht mich wütend 332