Ausführliche Informationen Artikel 11 Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften. Ein Beitrag von kindersache 22. März 2010 2 Kommentare 2287 Links für das Blättern im Buch Artikel 11 ‹ Artikel 10 Artikel 12 › Deine Meinung Ist super 419 Ist lustig 406 Ist okay 427 Lässt mich staunen 518 Macht mich traurig 470 Macht mich wütend 437