Ar­ti­kel 34

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu schützen.

Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß Kinder

  • zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
  • für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;
  • für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.

Deine Meinung

  • Ist super
    338
  • Ist lustig
    343
  • Ist okay
    347
  • Lässt mich staunen
    425
  • Macht mich traurig
    354
  • Macht mich wütend
    341