Ausführliche Informationen Artikel 42 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen. Ein Beitrag von kindersache 22. März 2010 Keine Kommentare 2673 Links für das Blättern im Buch Artikel 42 ‹ Artikel 41 Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag Deine Meinung Ist super 510 Ist lustig 471 Ist okay 505 Lässt mich staunen 622 Macht mich traurig 503 Macht mich wütend 519