Ausführliche Informationen Artikel 6 Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat. Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes. Ein Beitrag von kindersache 22. März 2010 2 Kommentare 2623 Links für das Blättern im Buch Artikel 6 ‹ Artikel 5 Artikel 7 › Deine Meinung Ist super 476 Ist lustig 480 Ist okay 477 Lässt mich staunen 616 Macht mich traurig 504 Macht mich wütend 505