UN-Kinderrechtskonvention

Ar­ti­kel 35: Schutz vor Ent­füh­rung und Kin­der­han­del

Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatli­chen, zweiseitigen und mehrsei­tigen Maßnahmen, um die Entfüh­rung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgend­einer Form zu verhindern.

Umgeschrieben für Kinder

Kinder müssen unbedingt vor Entführungen geschützt werden; niemand darf Kinder entführen. Außerdem müssen Kinder davor geschützt werden, dass sie verkauft werden oder mit ihnen gehandelt wird. Um das zu verhindern, müssen alle Länder zusammenarbeiten.

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Eure Kommentare

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DAS ist echt ekelhaft !

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das finde ich gar nicht gut 

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ich vinde das nicht schön

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wow 😢🤭😲