UN-Kinderrechtskonvention

Ar­ti­kel 43: Ein­satz ei­ner Ar­beits­grup­pe für die Kin­der­rech­te

Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention

(1) Zur Prüfung der Fort­schritte, welche die Vertrags­staaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegange­nen Verpflichtungen gemacht ha­ben, wird ein Ausschuss für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Ausschuss besteht aus zehn Sachverständigen von ho­hem sittlichen Ansehen und an­erkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfass­ten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Ver­tragsstaaten unter ihren Staats­angehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tä­tig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu ach­ten ist sowie die hauptsächli­chen Rechtssysteme zu berück­sichtigen sind.

(3) Die Mitglieder des Ausschus­ses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen ge­wählt, die von den Vertragsstaa­ten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.

(4) Die Wahl des Ausschusses findet zum ersten Mal spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätes­tens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertrags­staaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Gene­ralsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Per­sonen an unter Angabe der Ver­tragsstaaten, die sie vorge­schlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.

(5) Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufe­nen Tagungen der Vertragsstaa­ten statt. Auf diesen Tagun­gen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertrags­staaten vertreten sind, gel­ten die Kandidaten als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die ab­solute Stimmenmehrheit der anwe­senden und abstimmenden Vertre­ter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

(6) Die Ausschussmitglieder wer­den für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wieder gewählt werden. Die Amts­zeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.

(7) Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurücktritt oder er­klärt, dass es aus anderen Grün­den die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsan­gehörigen ausgewählten Sachver­ständigen.

(8) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.

(10) Die Tagungen des Ausschus­ses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuss be­stimmten geeigneten Ort statt. Der Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschusstagungen wird auf einer Tagung der Vertrags­staaten mit Zustimmung der Ge­neralversammlung festgelegt und wenn nötig geändert.

(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrneh­mung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt.

(12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetz­ten Ausschusses erhalten mit Zu­stimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der General­versammlung‘ zu beschließenden

Bedingungen.

Umgeschrieben für Kinder

Es wird eine Gruppe von Erwachsenen bestimmt, die die Fortschritte zum Thema Kinderrechte in den Ländern überprüft. Diese Arbeitsgruppe, ein sogenannter Ausschuss, besteht aus zehn Personen, die sich gut mit den Kinderrechten auskennen. Der Ausschuss wird alle zwei Jahre auf dem Treffen aller Länder neu gewählt. Damit die Wahl gilt, muss der Großteil der Länder hieran teilnehmen. Die zehn vorgeschlagenen Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, kommen in die Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe trifft sich einmal pro Jahr und wird von den Vereinten Nationen für ihre Arbeit bezahlt.

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ich bin sehr glucklich und tol