UN-Kinderrechtskonvention

Ar­ti­kel 45: Die Ar­beit der Ver­ein­ten Na­tio­nen

Der Wortlaut aus der UN-Kinderrechtskonvention

Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern;

(1) haben die Sonderorganisa­tionen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und an­dere Organe der Vereinten Nati­onen das Recht, bei der Erörte­rung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Aus­schuss kann, wenn er dies für angebracht hält, die Sonder­Or­ganisationen, das Kinderhilfs­werk der Vereinten Nationen und andere zuständige Stellen einla­den, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Überein­kommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufga­benbereich fallen. Der Ausschuss

kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Verein­ten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte über die Durchfüh­rung des Übereinkommens auf Ge­bieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;

(2) übermittelt der Ausschuss, wenn er dies für angebracht hält, den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der Verein­ten Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der Ver­tragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Un­terstützung oder einen Hinweis enthalten, dass ein diesbezüg­liches Bedürfnis besteht; etwa­ige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersu­chen oder Hinweisen werden bei­gefügt;

(3) kann der Ausschuss der Ge­neralversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuss Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzu­führen;

(4) kann der Ausschuss aufgrund der Angaben, die er nach den Ar­tikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Emp­fehlungen unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen Emp­fehlungen werden den betroffenen Vertragsstaaten übermittelt und der Generalversammlung zusam­men mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.

Umgeschrieben für Kinder

Die Kinderrechte sollen in wirklich allen Ländern umgesetzt werden und die Länder sollen dabei gut zusammenarbeiten. Damit das gelingt, arbeitet der Ausschuss, die Arbeitsgruppe für die Kinderrechte (Art. 43), mit vielen anderen Fachleuten zusammen. Die Fachleute kommen von Sonderorganisationen und beraten den Ausschuss. Der Ausschuss soll den Bericht aus Artikel 44 lesen. Dann soll der Ausschuss die Meinung der Fachleute anhören. Am Ende kann er dann den Ländern Empfehlungen geben, wie sie die Kinderrechte besser umsetzen können.

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