Ar­ti­kel 8

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten. Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Deine Meinung

  • Ist super
    393
  • Ist lustig
    359
  • Ist okay
    355
  • Lässt mich staunen
    449
  • Macht mich traurig
    368
  • Macht mich wütend
    353