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(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar:
a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat,
b) danach alle fünf Jahre.
(2) In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuss ein umfassendes Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln.
(3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.
(4) Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Übereinkommens ersuchen.
(5) Der Ausschuss legt der Generalversammlung über den Wirtschafts und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.
(6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.
Die Länder müssen regelmäßig einen Bericht darüber schreiben, was sie alles gemacht haben, um die Kinderrechte in ihrem Land umzusetzen. In dem Bericht müssen sie erklären, was gut läuft, was besser geworden ist, aber auch, was in ihrem Land Probleme oder Schwierigkeiten macht. Die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen liest die Berichte und prüft so, ob sich die Länder an die gemeinsame Vereinbarung über die Kinderrechte gehalten haben. Außerdem müssen die Länder auch die eigene Bevölkerung über die Ergebnisse des Berichts informieren.
Als Deutschland die Kinderrechtskonvention unterschrieben hat, war damit auch ein Versprechen verbunden: Regelmäßig wird die Bundesregierung einen Bericht darüber schreiben, wie die Kinderrechte in Deutschland umgesetzt wurden, wel-che Fortschritte es gab, aber auch welche Schwierigkeiten. Das ist der sogenannte Staatenbericht – ein Bericht der Länder. Dies müssen auch andere Länder tun, die die Kinderrechtskonvention unterschrieben haben. Dieser Staatenbericht wird bei den Vereinten Nationen im „Ausschuss für die Rechte des Kindes“ von Fachleuten überprüft. Dabei wird auch berücksichtigt, was Organisationen berichten, die nicht zur Regierung gehören. Das sind sogenannte Nichtregierungsorganisationen (abgekürzt: NGO). Außerdem werden Informationen der Medien und der Wissenschaft ausgewertet. Vertreterinnen und Vertreter der Regierung müssen den Bericht im „Ausschuss für die Rechte des Kindes“ erläutern und Fragen beantworten. Die Sitzung ist öffentlich. Alle, die mögen, dürfen zugucken. Danach gibt der Ausschuss eine Stellungnahme ab. Diese nennt man Abschließende Bemerkungen. Darin ist zu lesen, wo bei den Kinderrechten Fortschritte erreicht wurden und wo noch Lücken sind. Außerdem stehen dort auch die Vorschläge des Ausschusses, wie Kinderrechte noch besser umgesetzt werden können. Diese Erklärung zum Staatenbericht stammt aus einem Heft: Es gibt für den Staatenbericht von Deutschland aus dem Jahr 2019 nämlich auch eine Version für Kinder. Dieses Heft kann man auch im Internet lesen: www.dkhw.de/staatenbericht